Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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b. Isolirung der Erkrankten. 
g. 16. 
Sobald ein Ort von der Cholera ergriffen wird, sind die ersten Cholerakranken in 
die hiefür bestimmten oder sofort zu bestimmenden Isolirräume (vgl. 8. 10 Ziff. 2 a) 
zu verbringen. Ist dies nicht möglich, so soll wenigstens der Verkehr dieser Kranken und 
ihrer Umgebung mit der übrigen Einwohnerschaft möglichst beschränkt werden. Soweit 
nicht eine ständige polizeiliche Ueberwachung durchführbar ist, sind zu diesem Zwecke 
wenigstens Warnungsplakate an den Häusern und Wohnungen, in welchen Cholera- 
kranke liegen, anzuschlagen, auch ist geeignetenfalls in größern Städten das Vorhanden- 
sein von Cholerakranken in bestimmten Häusern durch die Tagesblätter öffentlich bekannt 
u geben. 
8. 17. 
Auch im weiteren Verlauf einer Epidemie sind die Cholerakranken in thunlichst 
Nmfassender Weise, namentlich aber arme und schlecht untergebrachte Kranke in Hospitäler 
oder zu diesem Zweck besonders hergestellte Räumlichkeiten (§. 10 Ziff. 2 a) unterzu- 
bringen und zu verpflegen. Unter Umständen ist es vorzuziehen, den Kranken in der 
Wohnung zu belassen und die Gesunden aus derselben fortzuschaffen. Eine derartige 
Evaknation ist namentlich angezeigt betreffs derjenigen Häuser, welche früher von der 
Cholera gelitten haben und ungünstige sanitäre Zustände (Ueberfüllung, Unreinlichkeit 
u. dgl.) aufweisen. 
gl.) aufweis *’-“ 
Sobald die Krankheit in einem Orte eine größere Verbreitung findet, ist die Schließung 
sämmtlicher Schulen sowie des Konfirmandenunterrichts durch die Bezirkskommission her- 
beizuführen. Auch wenn nur einzelne Fälle der Krankheit vorkommen, soll Eltern, welche 
ihre Kinder vom Schulbesuch befreit wünschen, die Erlaubniß hiezu nicht erschwert werden. 
c. Sorge für die einzelnen Erkrankten. 
8. 19. 
Für Aufstellung und angemessene Instruirung von Krankenwärtern und insbesondere, 
wenn immer möglich, von ständigen Krankenträgern, deren Namen und Wohnung zu 
veröffentlichen ist, für Nothlokale in den größern Städten des Landes zur ersten augen- 
blicklichen Unterbringung von Kranken bei plötzlichen Anfällen, endlich für die nöthigen
	        
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