II. Die Kommunalsteuerreform des Jahres 1903. 89
durch die Ministerien des Innern und der Finanzen abhängig und in
der Höhe auf 1 o/% beschränkt. Dabei ist davon ausgegangen, daß es mit
der Zeit möglich werde, den dermalen 1,2 % betragenden Staatssteuerbetrag
auf 1 % herunterzusetzen. Solange letzteres nicht geschieht, darf
für die Gemeinden nur der Höchstsatz von 0,8 % erhoben werden, indem
Regierung und Volksvertretung davon ausgingen, daß eine Erhöhung der
gesamten Umsatzsteuer über den Betrag von 2% hinaus sich nicht
empfehle.
8. Hundesteuer. Während die Abgabe auf die Hunde seither im
Betrag von 8 Mk. für einen Hund vom Staat erhoben wurde, so zwar,
daß von dem Ertrag annähernd die Hälfte an die Gemeinden (Ortsarmenkassen)
abzuführen war, kommt nunmehr der gleiche Betrag ausschließlich
den Gemeinden zu, und zwar ist diese Hundesteuer in allen Gemeinden
zu erheben ohne Rücksicht darauf, ob eine Umlage auf Grundeigentum
oder Gewerbe stattfindet oder nicht. Der außerdem seither mit
staatlicher Genehmigung bis zum Hochstbetrag von 12 Mk. zulässige
örtliche Zuschlag ist in der Form in das neue Recht übernommen worden,
daß in Gemeinden, in welchen eine Umlage auf Grundeigentum, Gebäude
und Gewerbe stattfindet, durch das Ministerium des Innern die Erhöhung
der normal 8 Mk. betragenden Hundeabgabe auf den Betrag von 20 Mk.
genehmigt werden kann.
9. Bauplatzsteuer. Es handelt sich hier um eine Steuer auf
solche Grundstücke, welchen nach Maßgabe des genehmigten Ortsbauplans
die Eigenschaft als Bauplätze zukommt. Die Bauplatzsteuer ist in der
Form eines Zuschlags zu der gemeindlichen Grundsteuer zu erheben, und
zwar ist die Höhe des Zuschlags in Prozenten desjenigen Betrags zu
bestimmen, um welchen eine 3 /ige Rente des Verkaufswerts des Grundstücks
den 1 ½/8fachen Betrag seines Grundsteuerkapitals übersteigt. Der
Zuschlag darf über 100 % dieses Mehrbetrags nicht hinausgehen. Die
Erhebung der Steuer ist für die Regel auf Gemeinden mit mehr als
10 000 Einwohnern beschränkt und in deren Ermessen gestellt; die Steuer
hat sonach fakultativen Charakter. In Gemeinden von nicht mehr als
10 000 Einwohnern kann ausnahmsweise die Steuer eingeführt werden,
aber nur mit Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen.
10. Warenhaussteuer. Dieser Steuer, welche obligatorischen
Charakter trägt, unterliegen gewerbliche Unternehmungen, welche sich mit
dem Großbetrieb des Kleinhandels mit Waren verschiedener Gattung in
der Art der Warenhäuser, Großbasare, Abzahlungs-, Versteigerungs= und
Versandgeschäfte befassen. Die Steuer ist nach Maßgabe des Jahres-