Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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)Die Bremsen eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges müssen in der nach §. 13 
erforderlichen Anzahl auch einzeln mit der Hand bedient werden können. 
§. 13. 
Zahl der Bremsen eines Zuges. 
(1) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive so viele 
kräftig wirkende Bremsvorrichtungen bedient sein, daß durch die letzteren 
· bei Personenzügen, bei Güterzügen, 
auf Horizontalen · 
wie auf Reigungen bis 1: 500 einschl. mindestens der 8. Theil, der 12. Theil, 
auf Neigungen 
von 1: 500 ausschl. -- 1: 300 = - 6. - 10. 
1: 300 1:200 "„ é 5. 8. 
1:200 - * 1: 100 - - = 4. 7. 
1: 100 * 1:60 - - ii 5. 
- 1: 60 - : 1:40 - - : 2. - - 4. - 
der Räderpaare gebremst werden kann. Bei dieser Berechnung sich ergebende überschießende Bruchtheile 
sind hierbei als ein Ganzes zu rechnen. Züge, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter= als auch zur 
Personenbeförderung bestimmt sind, sowie Militärzüge sind wie Personenzüge zu behandeln, wenn ihre 
Fahrgeschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute übersteigt, anderenfalls 
dagegen wie Güterzüge. 
(9) Bei Feststellung der zu bremsenden Räderpaare eines Güterzuges ist bezüglich der Gesammt- 
zahl der Achsen wie der Bremsachsen eine unbeladene Achse als halbe Achse zu rechnen. 
(3) Erstreckt sich zwischen zwei Stationen die stärkste Neigung auf eine Bahnlänge von weniger 
als 1000 Meter und kommt diese Neigung in derselben Richtung nur einmal vor, so ist für die Be- 
rechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend. 
(4) Die Landesaufsichtsbehörde ist ermächtigt, unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts für 
die Bemessung der Zahl der zu bremsenden Räderpaare anderweite Grundsätze zuzulassen. 
(5) Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen 
auf Neigungen bis 1: 60 einschließlich auf den 6. Theil und 
auf Neigungen von 160 ausschließlich bis 1: 40 einschließlich auf den 5. Theil 
der Räderpaare herabgesetzt werden, wenn 
1. die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer in der Stunde oder 300 Meter in der Minute 
nicht überschritten wird, 
2. die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt und 
3. bei der Thalfahrt durch geeignete Kontrolapparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges 
genau festgestellt wird. 
(6) Bei Personzügen von mehr als 60 Kilometer Fahrgeschwindigkeit in der Stunde oder 1 000 
Meter in der Minute sind die nach Obigem erforderlichen gebremsten Räderpaare um eines zu vermehren. 
) Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1: 40 haben, sind für das Bremsen der 
Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen.
	        
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