Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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S. 18. 
Bezeichnung der Wagen. 
(1) Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist: 
n) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten und Revisionsregistern ge- 
führt wird; 
c) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und ausschließlich der losen In- 
ventarienstlücke; 
4) das Ladegewicht und die Tragfähigkeit; 
e) die Länge des Radstandes; 
f) das Datum der letzten Revision. 
(2) Die Bezeichnungen zu a bis #) sind bei der im §. 17 vorgeschriebenen periodischen Revision 
der Wagen, sowie außerdem bei jeder geeigneten Gelegenheit, insbesondere nach größeren Reparaturen 
und bei Auswechselung von Wagenachsen einer erneuten Prüfung und erforderlichen Falles der Be- 
richtigung zu unterziehen. 
(3) Jeder Personenwagen muß mit Merkmalen versehen sein, welche dem Reisenden das Auf- 
finden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern. 
(4) Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung der anschließenden 
deutschen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden Verwaltung für betriebssicher erachtet, ohne 
Rücksicht auf die Bestimmungen der §§. 17 und 18 in den Betrieb genommen und auf andere deutsche 
Bahnen übergeführt werden. Durch Staatsverträge in dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden 
hierdurch nicht berührt. 
8. 19. 
Mitführung von Geräthschaften zur Beseitigung von Schäden am Zuge. 
In jedem Zuge müssen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst welcher die während 
der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Beschädigungen zum Zwecke der Weiterfahrt thunlichst beseitigt 
werden können. 
IIII. Handhabung des Betriebes. 
8. 20. 
Stationsnamen und Uhren. 
(1) Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigneter Stelle in einer 
für die Reisenden in die Augen fallenden Weise angebracht sein. 
(2) Auf jeder Station muß an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine Uhr angebracht sein, 
welche nach der den veröffentlichten Fahrplänen entsprechenden (Orts= oder Normal-) Zeit gestellt ist 
und täglich regulirt werden muß. Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von dem 
Zugange zu demselben, als von den Zügen bei Tage und auch im Dunkeln erkennbar sein. 
(3) Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im Dienst beständig 
eine richtig gehende Uhr bei sich tragen.
	        
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