Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

11.  Abt.  8.45.  Tag-  m,  Stempelmefen,  dann  Rorfofreiheit  ie,  393

 

Bei  Fänmtlichen  bon  a—h  aufgeführten  Sendungen  ift

auf  der  Adrejje  außer  der  Bezeichnung  R.S.  nod)  der  Gegenftand,
  welchen  fie  behandeln  genau  anzıtgebeun,  bei  Önadenge-Ichenfen,
  weldhe  Durch  Behörden  an  ven  Sfntereffenten  über
mittelt  iverden,  (lit.  &  oben)  hat  die  Adreffe  zu  lauten:

Bon  der  ©.:9.  N.  N,

|  des  T,  Cabinets,
Sn  Auftrage  Y  der  FE.  Cabinetsfaffe,
|  md  Dergl.

an

Inhalt...
Erp.-  Kr.
portofrei.

 

Bei  Berfendung  von  Staatsobligationen  oder  Pfandbriefen

  (lit.  i  oben)  it  zur  Bezeihuung  R.  S.  noch  der  Beilab
„Stantöcuratelfache”  zu  machen.

Außerdem  find  portofrei

i)  die  Ueberjendung  von  Dienftboten-  oder  Arbeitsbüchern

k)

von  Seite  der  Bezirksämter  an  die  Gemeindebehörden,

(ME.  vom  11.  Nov.  1864,  abgedr.  in,  den  Kreisamtsbl.),
Die  zwilchen  den  Bezirfsthierärzten  und  den  Oemeindebehörden
  aus  Anlaß  der  Ganitäts-PBolizei  zu  pflegenden
Sorrefpondenzen.  Yon  Seite  der  Bezirksthierärzte  müjfen
  diefelben  mit  R  S.,  dem  Namen  Des  Bezirksthierarzts
  md  der  Bemerkung  „im  Ermangehung  eines  Dienftfiegel3"
  verfehen  fein.

(M.-E.  vom  28.  Nov.  1867,  abgedr,  in  den  Sreisamtshl.)

Ueber  die  Bortofreiheit  für  den  Verkehr  der  prafti-Ihen
  Nerzte  mit  Den  Bezirksärzten  und  die  DVBermittfung
  der  Gemeindebehörden  hieber  |.  das  im  $.  24  Geite
147  oben  Gelagte.

Mifbräuhe  oder  ontraventionen  der  Behörden  in
Rücdficht  auf  die  ihnen  gewährte  Bortofreiheit  find  durch
BO.  vom  12.  Dft.  1814  il].  IX.  (Neggsbl.  ©.  1582)
nit  einer  Geldftrafe  von  75  fl.  fir  den  eriten  all  und
von  150  fl.  für  den  MWiederholungsfall  bedroht,  die  Aburtheilung
  derjelben  fteht  den  Diftriftsverwaltungsbehörden
  in  I.  und  den  Sreißtegieringen,  8&.d.  %,  in.
Suftanz  zu,

(BO.  vom:  2.  Nov.  1812  (Neggsbl,  8.1915)  und  vom  17,  Dez.

1825  8.  67  Neggsbl.  ©.  1094),