Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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gesetz vom 29. Juni 1881, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des 
Gerichtskostengesetzes, geregelt ist, wird im Verordnungswege bestimmt. 
Nr. 68. Seminaristen und Konviktoren: 
1) für die Aufnahme: 
a) in ein niederes theologisches Seminar oder Konvitskt.. 15 
b) in ein höheres Seminar oder Konviitt l1I1I5—4 
c) in das Priesterseminer nniichts, 
4) als Hospes in ein niederes evangelisches Seminar. . 10. 
2) für die Entlassung aus dem Seminar= oder Konviktsverband: 
a) wenn der Betreffende nur einem niederen oder nur dem höheren Seminar 
oder Konvikt angehört hht 50.4 
b) wenn er nur dem Priesterseminar ungehört hat . . 40M 
e) in allen übrigen Fällen . . .. .. . . 75 M 
3) für die Erlaubniß zur Uebernahme frender Dienste unter Fortdaner des Seminar- 
oder Konviktsverbands 
a) im Falle der Ziffer 2a 4 20 bis 50 MA. 
b) „ „ „ „ 22 20 „ 40-4 
- 7„ „ „ 26 . 30 » 7)-" 
4) für die auf Ansuchen erfolgende Eutlassung ar aus dem Kirchen- oder Lehrdienst 
die gleichen Sätze wie Ziff. 2; 
5) wenn in den unter 2 und 4 genannten Fällen guestr slattfindet, ben 
diesen · ...u1chts 
Spiele s. Glücksspiele Schanstellungen. 
Spiritus s. Wirthschaften. 
Nr. 69. Staatsangehörigkeit (Reichsgesetz vom 1. Juni 1870, Reg. Blatt 1871 
Nr. 1, Beilagen S. 26): 
1) für die Ertheilung der Aufnahmeurkunde (S.7 und §. 21 Abs. 5) . nichts; 
2) für die Ertheilung einer Naturalisationsurkunde oder einer Renaturalisations- 
urkunde (§. 2 Ziff. 5, J. 6 und §. 21 Abs. 4) 20-4 
3) für die Ertheilung einer Gutlassungsurtinde im Fall des 8. 15 Abs. 1 des 
Reichsgesetzee . . . Nichts; 
4) für die Ertheilung einer Cntlassungsurkunde in anderen Fällen. .. 3BAM. 
G
	        
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