Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Die ausgewählten Pferde sind in dem National speziell zu bezeichnen, und ist letzteres 
sofort dem Oberamt zuzustellen. 
Die ausgewählten Pferde sind von den Besitzern beziehungsweise deren Beauftragten 
der Aushebungskommission an dem (nach 88. 18 und 19) vom Oberamt bestimmten Tage 
vorzuführen. 
Seitens der Ministerien des Innern und des Kriegswesens kann auf Vorschlag des 
Königlichen Generalkommandos auch angeordnet werden, daß ein höherer Zuschlag aus- 
gewählt, oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde sämmtlicher oder einzelner Kategorien 
(Reit-, Stangen= und Vorderpferde) der Aushebungskommission vorzuführen sind. 
Alle nicht kriegsbrauchbaren ebenso die nicht ausgewählten Pferde werden gleich nach 
der Musterung in ihre Heimath entlassen. 
Etwa nicht zur Musterung gestellte Pferde sind nach dem Ermessen des leitenden 
Mitgliedes sofort herbeizuschaffen, und ist die Bestrafung der Besitzer zu veranlassen. 
S. 22. 
Das leitende Mitglied der Musterungskommission hat dem Oberamt nach 
Schluß der Musterung sogleich über den Verlauf derselben Bericht zu erstatten. 
S. 23. 
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet jeder Ober- 
amtsbezirk einen Aushebungsbezirk. 
Die Ministerien des Innern und des Kriegswesens bestimmen schon im Frieden, 
auf Grund der von dem Königlichen Generalkommando gemachten Vorschläge, an welchen 
Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aushebungsbezirk stattfindet, und an 
welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt. 
F. 24. 
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet. 
Dieselbe besteht aus: 
1) dem Oberamtmann oder dessen gesetzlichem Vertreter als Civilkommissarius, wenn. 
nicht von dem Ministerium des Innern ein besonderer Kommissarius und ein 
Stellvertreter ernaunt wird, 
2) einem vom kommandirenden General zu ernennenden Offizier als Militär- 
kommissarius, dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann.
	        
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