Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  Landgerichts  Heilbronn,
betreffend  das  Familienstatut  des  Freiherrn  Franz  von  Schütz-pflummern,  K.  Kammerherrn  und
Rittergutsbesitzers  auf  Bohenstein,  Oberamts  Besigheim.  Vom  30.  Dezember  1898.

Der  Freiherr  Franz  von  Schütz-Pflummern,  K.  Kammerherr  und  Rittergutsbesitzer
  auf  Hohenstein,  OA.  Besigheim,  hat  unter  dem  1.  Juli  d.  Is.  ein  Familienstatut
errichtet,  wonach  das  Rittergut  Hohenstein  OA.  Besigheim  in  seinem  dermaligen,  in
§.  1  des  Statuts  näher  bezeichneten  Umfang  nebst  Zubehörden  an  Fahrniß  ein  unveräußerliches
  Fideikommiß  in  der  Weise  bilden  soll,  daß  zur  Nachfolge  in  dasselbe  beim
Ableben  des  jeweiligen  Eigenthümers  in  der  Lincalerbfolge  berufen  sein  sollen

1)  je  mit  dem  Vorrecht  des  Erstgeborenen  die  männlichen  Abkömmlinge  des  Stifters,

2)  in  deren  Ermangelung  die  weiblichen  von  dem  Stifter  beziehungsweise  von  dessen
Vater  oder  väterlichem  Großvater  abstammenden  Familienglieder  mit  der  Maßgabe,
  daß  in  allen  weiblichen  Linien  stets  wieder  der  Mannsstamm  der  weiblichen
  Descendenz  vorgeht  und  daß  stets  der  erstgeborene,  beziehungsweise  der
ältere  Abkömmling  den  jüngeren  ausschließt.

Diesem  Familienstatut  hat  man  durch  Beschluß  vom  heutigen  Tag  nach  genommener
Rücksprache  mit  der  K.  Kreisregierung  in  Ludwigsburg  unter  dem  Vorbehalt  der  Rechte
Dritter  die  gerichtliche  Bestätigung  ertheilt,  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
  wird.

Heilbronn,  den  30.  Dezember  1898.

Civilkammer  des  K.  Landgerichts:
Hauff.