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Bekanntmachung der Civilkammer des Landgerichts Heilbronn,
betreffend das Familienstatut des Freiherrn Franz von Schütz-pflummern, K. Kammerherrn und
Rittergutsbesitzers auf Bohenstein, Oberamts Besigheim. Vom 30. Dezember 1898.
Der Freiherr Franz von Schütz-Pflummern, K. Kammerherr und Rittergutsbesitzer
auf Hohenstein, OA. Besigheim, hat unter dem 1. Juli d. Is. ein Familienstatut
errichtet, wonach das Rittergut Hohenstein OA. Besigheim in seinem dermaligen, in
§. 1 des Statuts näher bezeichneten Umfang nebst Zubehörden an Fahrniß ein unveräußerliches
Fideikommiß in der Weise bilden soll, daß zur Nachfolge in dasselbe beim
Ableben des jeweiligen Eigenthümers in der Lincalerbfolge berufen sein sollen
1) je mit dem Vorrecht des Erstgeborenen die männlichen Abkömmlinge des Stifters,
2) in deren Ermangelung die weiblichen von dem Stifter beziehungsweise von dessen
Vater oder väterlichem Großvater abstammenden Familienglieder mit der Maßgabe,
daß in allen weiblichen Linien stets wieder der Mannsstamm der weiblichen
Descendenz vorgeht und daß stets der erstgeborene, beziehungsweise der
ältere Abkömmling den jüngeren ausschließt.
Diesem Familienstatut hat man durch Beschluß vom heutigen Tag nach genommener
Rücksprache mit der K. Kreisregierung in Ludwigsburg unter dem Vorbehalt der Rechte
Dritter die gerichtliche Bestätigung ertheilt, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht
wird.
Heilbronn, den 30. Dezember 1898.
Civilkammer des K. Landgerichts:
Hauff.