Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Erinnerung  vom  staatlichen  Standpunkte  vorzulegen,  und  dürfen  vor  der  Erklärung  des
Ministeriums,  daß  es  eine  Erinnerung  nicht  zu  machen  finde,  nicht  erlassen  werden.

Die  Staatsaufsicht  hat,  neben  der  Wahrung  der  staatlichen  und  bürgerlichen  Interessen
  im  allgemeinen,  insbesondere  die  Erhaltung  des  Grundstocks  und  die  stiftungsgemäße
Verwendung  der  Stiftungen  zum  Gegenstande.

«  Art.  21.

Die  Vermögensverwaltung  des  Kirchenstiftungsraths  umfaßt:

1)  die  örtlichen  kirchlichen  Stiftungen  (Art.  22),  sofern  und  soweit  nicht  vom  Stifter
eine  besondere  Verwaltungsbehörde  bezeichnet  ist;

2)  die  Ablösungs-(Abfindungs-)  Kapitalien  für  kirchliche  Baulasten  und  Kultbedürfnisse,
  die  besonderen  kirchlichen  Fonds  (Baufonds  u.  s.  w.);

3)  den  Antheil  der  Pfarrgemeinde  an  den  gemischten  Stiftungen  (Art.  23);

4)  das  sonstige  Ortskirchenvermögen,  welches  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  21
dieses  Gesetzes  auszumitteln  ist;

5)  das  Kirchenopfer  nach  Maßgabe  der  Anordnung  der  kirchlichen  Oberbehörde;

6)  alle  etwaigen  weiteren  Zuwendungen  von  Vermögen,  welche  für  die  Zwecke  der
Pfarrgemeinde  oder  an  das  Ortskirchenvermögen  werden  gemacht  werden.

Auf  die  Verwaltung  des  Vermögens  der  Kirchenpfründen  (Pfarr=  und  Kaplaneistellen),
  Vikariatsfonds  und  dergleichen,  sowie  der  Abfindungskapitalien  für  Baulasten
an  den  kirchlichen  Pfründgebäulichkeiten,  soweit  diese  Kapitalien  in  den  Besitz  und  die
Verwaltung  der  betreffenden  Kirchenpfründen  übergegangen  sind,  findet  das  gegenwärtige
Gesetz  keine  Anwendung.

Art.  22.

Als  kirchliche  Stiftungen  sind  anzusehen:

1)  diejenigen,  welche  fundationsmäßig  ausschließlich  für  die  Zwecke  des  Gottesdienstes
und  die  Pflege  des  kirchlichen  Lebens  bestimmt  oder  herkömmlich  dafür  verwendet  worden
  sind;

2)  die  der  Armenpflege  dienenden  Stiftungen,  welche  nicht  in  Vollziehung  des.
Art.  11  des  Gesetzes  vom  17.  April  1873  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  den
Unterstützungswohnsitz  (Reg.  Blatt  S.  109)  in  die  Verwaltung  der  Ortsarmenbehörde
übergegangen  sind,  wenn  dieselben  nach  dem  Willen  des  Stifters  durch  kirchliche  Organe
verwaltet  oder  verwendet  werden  sollen,  oder  wenn  deren  Erträgnisse  wenigstens  bisher