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Erforderlichenfalls sind die Kreisregierungen befugt, Ersatzverbindlichkeiten für die
Pfarrgemeinden durch einen aufzustellenden Vertreter zu verfolgen.
Art. 29.
Der Etat der Kirchenpflege wird unter Mitwirkung des Kirchenpflegers von dem
Kirchenstiftungsrath beziehungsweise dem Verwaltungsausschuß entworfen und von dem
ersteren festgestellt. Derselbe ist vor der kirchlichen Genehmigung von dem Dekan dem
Oberamte behufs etwaiger Erinnerung nach den in Art. 20 Abs. 4 angeführten Rich-
tungen mitzutheilen.
Wenn das Oberamt eine Erinnerung zu machen findet, der Dekan aber der Ansicht
desselben nicht beitritt, so hat das Oberamt die Akten der Kreisregierung vorzulegen,
welche nach gepflogenem Benehmen mit dem bischöflichen Ordinariat die Entscheidung zu
treffen hat.
Der nicht beanstandete Etat ist von dem Kirchenstiftungsrath beziehungsweise dem
Verwaltungsausschuß während einer vorher anzukündigenden Frist von einer Woche zur
Einsichtnahme der Pfarrgenossen aufzulegen, worauf sodann die Vollziehung des Etats
durch die genannten Behörden und den Kirchenpfleger erfolgt.
Falls es sich bei dem Etat zugleich um eine Umlage auf die Pfarrgenossen handelt,
so kommen die hierauf bezüglichen besonderen Bestimmungen in Art. 38 bis 48 des gegen-
wärtigen Gesetzes zur Anwendung.
Art. 30.
Der Kircheupfleger bedarf der vorgängigen schriftlichen Ermächtigung des Kirchen-
stiftungsraths beziehungsweise des Verwaltungsausschusses:
1) zu den einzelnen, nicht bereits im voraus bestimmten Ausgaben,
2) zu allen Verträgen (Kauf, Verkauf, Accord, Pacht u. s. w.), welche zum Zweck
der Vollziehung des Etats abgeschlossen werden müssen,
3) zu jeder Ausleihung von Geldern oder Naturalien.
Art. 31.
Der Verwaltungsausschuß hat außer den in Art. 32 aufgeführten Fällen die Be-
schlußfassung des Kirchenstiftungsraths in folgenden Fällen herbeizuführen:
1) wenn ein Mitglied des Ausschusses bei der Sache persönlich betheiligt ist,