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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die IZnlalsung von in der Nähe der württembergischen Grenze wohnhaften einem andern
dentschen Gundesstaat angehörigen Hebammen zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit in Württemberg.
Vom 10. August 1887.
Auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 5. Mai d. Is., betreffend die gegen-
seitige Zulassung der in der Nähe der Grenzen wohnhaften Hebammen zur Ausübung
ihrer Berufsthätigkeit in den einzelnen Bundesstaaten, wird hiemit nachstehendes verfügt.
I. Hebammen, welche das Prüfungszeugniß einer nach den Landesgesetzen eines be-
nachbarten deutschen Bundesstaats zur Ertheilung dieses Zeugnisses zuständigen Behörde
erworben haben, sind, wenn sie in diesem Staate in der Nähe der württembergischen
Grenze wohnhaft sind, befugt, ihre Berufsthätigkeit in den in der Nähe der Grenze ge-
legenen württembergischen Orten in gleichem Maße wie ihnen dies an ihrem Wohnsitze
gestattet ist, auszuüben.
II. Die in Ziffer I bezeichneten Hebammen verlieren die Befugniß zur Ansübung
des Berufs in Württemberg, wenn sie sich in Württemberg dauernd niederlassen oder
daselbst ein Domizil begründen.
III. Hebammen, welche nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung ihr Gewerbe
in Württemberg ausüben, sind hiebei den in Württemberg geltenden Gesetzen und Ver-
waltungsvorschriften unterworfen.
Jusbesondere haben sie
!) sich der Verabreichung von Arzneimitteln an Schwangere und Wöchnerinnen,
soweit die Hebammen hiezu nicht nach den in Württemberg geltenden Vorschriften er-
mächtigt sind, zu enthalten;
2) über die in Württemberg besorgten Geburten haben sie für jedes Kalenderjahr
ein Tagebuch nach den für die württembergischen Hebammen bestehenden Vorschriften zu
führen und solches je bis zum 15. Jannar des folgenden Jahres dem Oberamtsarzt des-
jenigen Oberamtsbezirks, in welchem sie die Praxis ausüben, vorzulegen. Uebt die
Hebamme ihre Berufsthätigkeit in mehreren württembergischen Grenzoberämtern aus,
so hat sie für jedes dieser Oberämter ein besonderes Tagebuch zu führen und vorzulegen;
3) Fälle von Abtreibung oder Tödtung der Leibesfrucht, welche bei Ansübung ihres
Berufs zur Kenntnuiß der Hebammen kommen, sind sofort dem zuständigen württem-
bergischen Ortsvorsteher anzuzeigen;