Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

44 
Bei der auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes stattgefundenen Aushebung haftet der letzte Besitzer 
nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren Fehlen nach den Landes- 
gesetzen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen des Handels oder eine Regreßpflicht des Ver- 
käufers begründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines ausgehobenen Pferdes und die Rückforderung des gezahlten 
Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen eine der nach den Landesgesetzen 
sonst den Rückgang des Kauses bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung in Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.