Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Insbesondere soll der Betrieb auf der betreffenden Bahn, so lange diese im Eigen— 
thum und Betriebe der Königlich Württembergischen Regierung sich befindet, mit einer 
Gewerbesteuer oder ähnlichen öffentlichen Abgaben nicht belegt werden, und rücksichtlich 
der Grundstener als verabredet gelten, daß unter allen Umständen mindestens der Schienen- 
weg der von der Königlich Württembergischen Regierung im Preußischen Gebiete gebauten 
und betriebenen Eisenbahn von der Grundsteuer befreit bleiben muß. 
Artikel 9. 
Die Königlich Württembergische Regierung wird die Stellen der Lokalbeamten im 
Königlich Preußischen Gebiete mit Ausnahme der Bahnhofsvorstände und der Kassen- 
beamten thunlichst mit Angehörigen des Preußischen Staates besetzen, falls qualifizirte 
Militäranwärter, unter welchen die Prenßischen Staatsangehörigen gleichfalls den Vor- 
zug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. Nicht-Preußen, 
welche die Königlich Württembergische Regierung bei den Bahnstrecken im Königlich 
Prenßischen Gebiete beschäftigt oder anstellt, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande 
ihres Heimathlandes nicht aus. 
Artikel 10. 
Die Königlich Württembergische Regierung ist damit einverstanden, daß die von ihr 
bestellte Bau= und Betriebsverwaltung wegen aller Eutschädigungsansprüche, welche aus 
Anlaß der Eisenbahnanlage auf Preußischem Gebiete oder des Betriebes auf derselben 
erhoben werden möchten, der Entscheidung der zuständigen Königlich Preußischen Gerichte 
sich zu unterwerfen habe, und daß die gegen die vorgedachte Verwaltung in Vertretung 
der Königlich Württembergischen Regierung ergehenden Entscheidungen ihrerseits als ver- 
bindlich auzuerkennen seien. 
Artikel 11. 
Die Feststellung der Fahrpläne und Tarife wird der Königlich Württembergischen 
Regierung insoweit und so lange allein überlassen, als die Bahn in ihrem Eigenthume 
und eigenem Betriebe sich befindet. Die auf der Bahn verkehrenden Personenzüge sollen, 
soweit die Königlich Preußische Regierung es für ein Bedürfniß erkennen wird, bei 
sämmtlichen Stationen des Königlich Preußischen Gebietes anhalten. 
Die Königlich Württembergische Regierung wird für den gesammten Verkehr von 
und nach den im Königlich Preußischen Gebiete liegenden Stationen keine ungünstigeren 
Tarifbestimmungen und keine höheren Tarifeinheiten zur Anwendung bringen, als für
	        
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