Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Arbeiter, und wenn die Entscheidung von der Aufsichtsbehörde ergangen ist, auch der 
Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung beziehungsweise dem Vorstand der Orts- 
trankenkasse zu Protokoll zu eröffnen oder gegen Empfangsbestätigung zuzufertigen. 
S. 4. 
Ueber die nach §. 136 Abs. 3 des Reichsgesetzes zulässigen Beschwerden entscheidel, 
soferne der angefochtene Bescheid von der Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung 
oder dem Vorstand der Ortskrankenkasse ertheilt worden ist, die in §. 3 Abs. 5 bezeichnete 
Aufsichtsbehörde, soferne aber der Bescheid von der Aufsichtsbehörde ertheilt wurde, die 
dieser letzteren zunächst vorgesetzte Behörde (Oberamt oder Kreisregierung). 
Die Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß den Vorschriften des S. 3 letzter 
Absatz zu eröffnen. 
S. ö. 
Wenn der Arbeitsvertrag, auf Grund dessen die Befreiung des Arbeiters von der 
Versicherungspflicht erfolgt ist, aufgehoben oder in einem wesentlichen Punkte geändert 
wird, so erlischt die Wirksamkeit des die Befreiung aussprechenden Bescheids. Demgemäß 
hat der Arbeitgeber, soferne er nicht sofort einen neuen Befreiungsantrag stellt, den 
Arbeiter zur Krankenversicherung anzumelden. Unterbleibt die Anmeldung, so ist der 
Arbeiter gleichwohl als verficherungspflichtig zu behandeln, gegen den Arbeitgeber aber 
nach §. 81 des Krank gsgesetzes einzuschreiten. 
Aendern sich während der Dauer des Arbeitsvertrags die Vermögensverhältnisse des 
Arbeitgebers in der Weise, daß dessen Fähigkeit zu den in §. 136 Abs. 1 bezeichneten 
Leistungen nicht mehr genügend gesichert erscheint, so hat die Verwaltung der Gemeinde- 
krankenversicherung beziehungsweise der Vorstand der Ortskrankenkasse der Aufsichtsbehörde 
(§. 3 Abs. 5) Anzeige zu erstatten. 
  
S. 6. 
Auf die Eutscheidung der Aufsichtsbehörden über die in 8. 136 Abs. 6 des Reichs- 
gesetzes in Verbindung mit §. 12 Abs. 1 desselben bezeichneten Streitigkeiten über Unter- 
stützungsansprüche gegen die Gemeindekrankenversicherung oder Krankenkasse finden die 
Vorschriften des §. 35 Abs. 1, 3—5 der Vollzugsverfügung zum Krankenversicherungs- 
gesetz vom 1. Dezonber 1883 (Reg. Blatt S. 385) Anwendung.
	        
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