3
Arbeiter, und wenn die Entscheidung von der Aufsichtsbehörde ergangen ist, auch der
Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung beziehungsweise dem Vorstand der Orts-
trankenkasse zu Protokoll zu eröffnen oder gegen Empfangsbestätigung zuzufertigen.
S. 4.
Ueber die nach §. 136 Abs. 3 des Reichsgesetzes zulässigen Beschwerden entscheidel,
soferne der angefochtene Bescheid von der Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung
oder dem Vorstand der Ortskrankenkasse ertheilt worden ist, die in §. 3 Abs. 5 bezeichnete
Aufsichtsbehörde, soferne aber der Bescheid von der Aufsichtsbehörde ertheilt wurde, die
dieser letzteren zunächst vorgesetzte Behörde (Oberamt oder Kreisregierung).
Die Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß den Vorschriften des S. 3 letzter
Absatz zu eröffnen.
S. ö.
Wenn der Arbeitsvertrag, auf Grund dessen die Befreiung des Arbeiters von der
Versicherungspflicht erfolgt ist, aufgehoben oder in einem wesentlichen Punkte geändert
wird, so erlischt die Wirksamkeit des die Befreiung aussprechenden Bescheids. Demgemäß
hat der Arbeitgeber, soferne er nicht sofort einen neuen Befreiungsantrag stellt, den
Arbeiter zur Krankenversicherung anzumelden. Unterbleibt die Anmeldung, so ist der
Arbeiter gleichwohl als verficherungspflichtig zu behandeln, gegen den Arbeitgeber aber
nach §. 81 des Krank gsgesetzes einzuschreiten.
Aendern sich während der Dauer des Arbeitsvertrags die Vermögensverhältnisse des
Arbeitgebers in der Weise, daß dessen Fähigkeit zu den in §. 136 Abs. 1 bezeichneten
Leistungen nicht mehr genügend gesichert erscheint, so hat die Verwaltung der Gemeinde-
krankenversicherung beziehungsweise der Vorstand der Ortskrankenkasse der Aufsichtsbehörde
(§. 3 Abs. 5) Anzeige zu erstatten.
S. 6.
Auf die Eutscheidung der Aufsichtsbehörden über die in 8. 136 Abs. 6 des Reichs-
gesetzes in Verbindung mit §. 12 Abs. 1 desselben bezeichneten Streitigkeiten über Unter-
stützungsansprüche gegen die Gemeindekrankenversicherung oder Krankenkasse finden die
Vorschriften des §. 35 Abs. 1, 3—5 der Vollzugsverfügung zum Krankenversicherungs-
gesetz vom 1. Dezonber 1883 (Reg. Blatt S. 385) Anwendung.