Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweisungen ist es an sich ohne Be— 
deutung, ob der Unternehmer eine physische oder eine juristische Person, ein Kommunal= 
verband oder eine Privatperson ist. 
10. Die Einreichung der Nachweisungen hat vom 1. Januar 1888 ab zu erfolgen, 
d. h. es sind erstmalig für die im Monat Jannar 1888 ausgeführten Bauarbeiten Nach- 
weisungen einzureichen. Die Einreichung muß läugstens binnen drei Tagen nach Ablauf 
des Monats, also für die im Monat Januar ausgeführten Bauarbeiten längstens bis 
zum 3. Februar einschließlich, geschehen. 
11. Wenn der dritte Tag eines Monats ein Sonntag oder allgemeiner Feier- 
tag ist, so endigt die Frist zur Vorlegung der Nachweisung für die im vorhergehenden 
Monat ausgeführten Bauarbeiten mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. 
12. Wenn eine einzelne Bauarbeit, zu deren Ausführung mehr als sechs Arbeitstage 
thatsächlich verwendet werden, sich über zwei Monate erstreckt, und auf den ersten Monat 
nur sechs oder weniger als sechs Arbeitstage entfallen, so ist für den ersten Monat 
keine Nachweisung vorzulegen. Dagegen sind in die Nachweisung für den zweiten 
Monat die sämmtlichen auf die Ausführung der Bauarbeit bis dahin verwendeten Arbeits- 
tage, sowie die sämmtlichen von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter 
aufzunehmen. 
Zum Beispiel: ein Privatmann läßt durch einen Dachdeckergesellen, welcher gerade 
außer Arbeit steht, das Dach seines Hauses umdecken. Die Arbeit, welche acht Arbeits- 
tage in Anspruch nimmt, wird am 30. Januar 1888 begonnen und — da der 5. Februar 
1888 ein Sonntag ist — am 7. Febrnar beendigt. In diesem Falle ist für den Monat 
Januar keine Nachweisung vorzulegen; dagegen ist eine solche für den Monat Februar 
einzureichen und sind in derselben die sechs Arbeitstage, welche im Monat Februar auf 
die Ausführung des Dachumdeckens verwendet worden sind, und die zwei Arbeitstage des 
Monats Januar nebst allen von den Versicherten hierbei verdienten Löhnen und Gehältern 
aufzuführen. 
Wenn dagegen eine Bauarbeit sich über zwei Monate erstreckt, in jedem Monat aber 
mehr als sechs Arbeitstage zu ihrer Ausführung verwendet worden sind, so ist für jeden 
dieser Monate eine besondere Nachweisung rechtzeitig einzureichen. Gesetzt z. B., die oben 
aufgeführte Arbeit des Dachumdeckens hätte vierzehn Arbeitstage erfordert und vom 
24. Jannar bis S§. Februar 1888 gewährt, so müßte für die im Monat Jannar auf
	        
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