Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

34 
  
  
Pf. 
3. Verreibungen. 
Aus 1 Theil trockenen Arzneistoffes 
und 100 Theilen Milchzuckers durch 
binstündiges Zusammenreiben be- 
reitet bis 1 Gam. 20 
jedes weitere Gramm 10 
Dei Verreibungen, welche im Verhältniss von 1 zu 10 bereitet sind, darf für die erste 
Verreibung der Preis des angewendeten Arzneistoffes noch besonders in Rechnung gebracht werden. 
Wei ausser den gewöhnlichen Verreihungen ein Pulver verordnct wird, welches durch lüngeres, 
Verreiben bereitet werden muss, 80 tlürken für jeils Viertelstunde Reibens noch 10 Pf. in 
Rechnmung gebracht werden. 
Die ausser den Streukügelchen und dem Milchzucker zur Bereitung homöcpathischer Arzneien 
kzehränchlichen Vehikel wie 
destillirtes Wasser, Weingeist, Süssholzwurzelpulver u. S. W., 
sowie 
dic Wägungen, das Mengen und Austheilen der huhrer und sonstige Arbeiten, dann 
Glüser, Schachteln und andere Gefisse 
Sind nach der gowöhnlichen Taxc zu hberechnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.