Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

408

)  Als  Land  der  Bestimmung  ist  dasjenige  Land  anzugeben,  nach  dessen  Gebiet  die  Versendung  der  Waare
als  schließlich  dorthin  bestimmt  gerichtet  ist;  dabei  bleiben  die  Länder,  durch  welche  die  Waare  auf  dem
Transport,  sei  es  auch  mit  Umladung  oder  Umspedition,  durchgeführt  werden  soll,  außer  Betracht.  In
der  Regel  ist  demnach  als  Land  der  Bestimmung  das  Land,  in  dessen  Eigenhandel  die  Waare  übergeht,
zu  deklariren.  —  Das  „hamburgische  Freihafengebiet“  ist  als  Land  der  Bestimmung  zu  deklariren,  wenn
die  Waare  daselbst  bearbeilet  oder  verbraucht  werden  soll.  Soll  dagegen  die  Waare  in  demselben  Zustand,
wie  sie  ins  Freihafengebiet  kam,  aus  diesem  wieder  ausgehen,  so  darf  dasselbe  nur  dann  als  Bestimmungsland
  angegeben  werden,  wenn  die  Waare  nicht  schon  mit  der  Bestimmung  der  Weiterbeförderung
nach  einem  bestimmten  anderen  Orte  ins  Freihafengebiet  gesandt  wird.  Diese  Vorschriften  finden  auf
den  Verkehr  mit  den  badischen  Zollausschlüssen  siungemäße  Anwendung.  Andere  deutsche  „Freibezirke“
oder  „Freihäfen“  dürfen  dagegen  als  Bestimmungsländer  nicht  angegeben  werden;  vielmehr  ist  beim
Verkehr  über  die  Zollgebietsgrenzen  nach  diesen  anderen  Freibezirken  oder  Freihäfen  oder  durch  dieselben
das  weitere  Bestimmungsland  zu  deklariren.  "

«)DieseSpalten-itdvondetAnmeldestelleausgefüllt,insoferndetAusstrllcrdesAnmeldescheinsdazu
nicht  im  Stande  sein  sollte.

")  Bei  Flüssigkeiten,  mit  Ausnahme  von  Syrup,  Melasse,  Zuckerkouleur  (Rum.,  Bierkouleur  2c.)  und
Zuckerfarben  (Konditorfarben),  sowie  bei  gasförmigen  Körpern  wird  die  unmittelbare  Umschließung
(Fässer,  Flaschen,  Kruken  und  dergl.)  zum  Nettogewicht  gerechnet.

)  Wenn  der  Anmeldeschein  dem  Frachtbriefe  beziehungsweise  der  Deklaration  hinsichtlich  der  Gattung  und
der  Menge  nicht  widerspricht,  so  ist  damit  die  Forderung  des  §.  6  Absatz  1  des  Gesetzes  hinsichtlich  der
Uebereinstimmung  zwischen  beiden  erfüllt.  Uebereinstimmung  des  im  Anmeldeschein  angegebenen  Bestimmungslandes

  mit  dem  Bestimmungsorte  des  Frachtbriefes  ist  nicht  erforderlich.

5)  Der  Spediteur  hat  die  von  seinen  Auftraggebern  ihm  mitgetheilten  Erklärungen  über  Waarensendungen
  nach  dem  Zollauslande  dem  betreffenden  Ausfuhranmeldeschein  beizufügen  und  mit  demselben
fest  zu  verbinden.

8)  Bezieht  sich  der  Anmeldeschein  auf  Sendungen  mehrerer  Auftraggeber,  so  sind  die  auf  die  Erklärungen
der  einzelnen  Auftraggeber  bezüglichen  Eintragungen  im  Ausfuhr-Anmeldeschein  durch  wagrechte  Striche
von  einander  zu  trennen.