Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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gesetzes mit der Maßgabe sein Bewenden, daß der Vorsitzende des provisorischen Vorstands 
vom Ministerium des Innern bestellt wird. 
Art. 13. 
Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen: 
über Namen und Sitz der Genossenschaft, 
.über die Bildung des Genossenschaftsvorstands und über den Umfang seiner Befugnisse, 
. über die Berufung der Genossenschaftsversammlung, über die Art ihrer Beschluß- 
fassung und über die Prüfung der Legitimation ihrer Mitglieder, 
. über die Heranziehung von Betriebstheilen und Nebenbetrieben, welche mit Grund- 
stenerkapitalen nicht versehen sind, zu den Beiträgen (Art. 17), 
. darüber, ob Gefahrenklassen gebildet werden sollen, und bejahenden Falls über das 
bei der Veranlagung zu den Gefahrenklassen zu beobachtende Verfahren (Art. 20), 
j. über die Anmeldung von Aenderungen im Betriebe, welche für die Zugehörigkeit 
zur Genossenschaft oder die Umlegung der Beiträge von Bedeutung sind, 
.güber die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Sicherstellung der 
Beiträge der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen, 
. über die den Vertretern der versicherten Arbeiter (§. 19) zu gewährenden Vergütungs- 
sätze (§§. 53 Abs. 2, 60 Abs. 1), 
. über die Ansübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum Erlaß von 
Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueberwachung der Betriebe (8§8.87 f.), 
. über das Verfahren bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der auf Antrag der 
Betriebsunternehmer nach §. 2 des Reichsgesetzes zu versichernden Personen und 
darüber, welche in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben des betreffenden Genossen- 
schaftsbezirks beschäftigten Personen als Betriebsbeamte (§. 1 Abs. 4) anzusehen sind, 
II. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts. 
Hinsichtlich der Genehmigung des Genossenschaftsstatuts finden die Bestimmungen 
des §. 24 des Reichsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß über Beschwerden gegen 
eine die Genehmigung versagende Entschließung des Landes-Bersicherungsamts das Mini- 
sterium des Jnnern endgiltig entscheidet. 
Art. 14. 
Bezüglich der Genossenschaftsvorstände behält es bei den Bestimmungen der §#§. 26 
bis 32 des Reichsgesetzes mit folgenden Maßgaben sein Bewenden: 
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