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Gleiches gilt hinsichtlich der Werkstattthätigkeit der Kandidaten des Maschineningenieur-
fachs vor Ablegung der Vorprüfung (§. 4), sowie der praktischen Ausbildung der Re-
gierungsbauführer sämmtlicher drei Fachrichtungen in Betrieben und bei Bauten des Staats.
E. Mebergangsbestimmungen.
§. 22.
Die gegenwärtige Verordnung tritt in der Weise in Wirksamkeit, daß erstmals im
Herbst 1893 die Vorprüfung und im Frühjahr 1895 die erste und zweite Staatsprüfung
nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorgenommen werden.
Im Frühjahr 1892, 1893 und 1894, sowie im Herbste 1892, 1893 und 1894 wird
nochmals nach den Vorschriften der seitherigen Verordnungen geprüft.
Diejenigen Studierenden, welche bei Erlaß der gegenwärtigen Verordnung das Stu-
dium an der Technischen Hochschule bereits begonnen haben, werden ohne den Ausweis
über die in §. 4 Abs. 1 Ziff. 2 verlangte Werkstattthätigkeit zur Vorprüfung zugelassen,
müssen jedoch diesen Nachweis bei Anmeldung zur ersten Staatsprüfung erbringen.
Die Königlichen Verordnungen vom 4. November 1872, betreffend die Staatsprü-
fungen im Baufache (Reg.Blatt S. 369), vom 22. Juni 1876, betreffend Abänderungen
der Königlichen Verordnung vom 4. November 1872 über die Staatsprüfungen im Bau-
fache (Reg. Blatt S. 189), vom 13. April 1881, betreffend Abänderungen der Königlichen
Verordnung vom 4. November 1872 über die Staatsprüfungen im Baufache (Reg. Blatt
S. 329), vom 10. Jannar 1894, betreffend die Ergänzung der Königlichen Verordnungen
vom 4. November 1872 und vom 22. Juni 1876 über die Staatsprüfungen im Bau-
fache (Reg. Blatt S. 2), sowie vom 20. Mai 1883, betreffend die Staatsprüfungen im
Maschinenfache (Reg. Blatt S. 67), treten mit den bezeichneten Zeitpunkten außer Kraft.
Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, des Innern, des Kirchen- und Schulwesens, sowie der Finanzen sind mit der
ollziehung der gegenwärtigen Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 13. April 1892.
Wilheln.
Mittnacht. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. Niecke.