Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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13) Modebilder, Landkarten ꝛc. auszumalen; 
14) bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten 
oder von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des 
Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes abgesandt werden und auf der 
Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungs- 
anstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem 
Wege einzutragen oder abzuändern und den Vordruck ganz oder theilweise zu 
durchstreichen. 
VIII. Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt: 
a. im Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabe-Postanstalt und zwischen 
Postanstalten, welche bis zu 10 Kilometer einschließlich von einander entfernt sind 
bis zum Gewicht von 50 Gramm einschließlichh 3 Pf. 
über 50 Gramm bis 250 Gramm einschließlichh 5 Pf. 
über 250 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlitt.. 10 Pfl. 
b. im sonstigen inländischen Verkehr 
bis zum Gewicht von 50 Gramm einschließlii. 3 Tfo. 
über 50 bis 100 Gramm einschließligggg 5 Pf. 
über 100 bis 250 Gramm einschließliii 10 Pf. 
über 250 bis 500 Gramm einschließliggg 20 Pf. 
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlic 30 Pff. 
IX. Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger der doppelte Be- 
trag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigen- 
falls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. Drucksachen, 
welche den sonstigen vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankirt sind, 
gelangen nicht zur Absendung. 
b) Bei der Einlieferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. 
X. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen unter 1 
entsprechende Drucksachen anzusehen: 
1) welche nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestand- 
theile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit der die 
Versendung erfolgen soll;
	        
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