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IV. Hettographien rc., welche vorschriftswidrig durch die Briefkasten oder in nicht
genügender Zahl zur Einlieferung gelangen, sind von der Vergünstigung der Porto-
ermäßigung ausgeschlossen.
S. 18.
Waarenproben.
I. Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche
Waarenproben zugelassen, die keinen Handelswerth haben und nach ihrer Beschaffenheit,
Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Waarenproben
dürfen in ihrer Ausdehnung 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der Breite
und 10 Centimeter in der Höhe nicht überschreiten. Erfolgt die Einlieferung in Rollen-
form, so dürfen sie keine größere Ausdehnung haben, als 30 Centimeter in der Länge
und 15 Centimeter im Durchmesser.
II. Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen
als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann unter
Band, in offenen Briefumschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen. Wenn
Flüssigkeiten, Oele, fette Stoffe, trockene, abfärbende oder nicht abfärbende Pulver, sowie
lebende Bienen als Waarenproben versandt werden sollen, so muß ihre Verpackung den
von der Postverwaltung vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen.
III. Die Aufschrift muß außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungs-
ortes den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. In der Aufschrift dürfen außer-
dem nur noch vermerkt sein:
der Name oder die Firma des Absenders,
die Fabrik= oder Handelszeichen,
die Nummern,
die Preise und
Angaben bezüglich des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung, sowie
der verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur der Waaren.
Diese Angaben dürfen statt in der Aufschrift bei oder an jeder Probe für sich ent-
halten sein.
IV. Die Aufschrift darf nicht auf einer sogenannten Fahne der Sendung angehängt,
sondern muß auf dieser selbst angebracht sein.