Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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IV.  Hettographien  rc.,  welche  vorschriftswidrig  durch  die  Briefkasten  oder  in  nicht
genügender  Zahl  zur  Einlieferung  gelangen,  sind  von  der  Vergünstigung  der  Portoermäßigung
  ausgeschlossen.

S.  18.
Waarenproben.

I.  Gegen  die  für  Waarenproben  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  nur  solche
Waarenproben  zugelassen,  die  keinen  Handelswerth  haben  und  nach  ihrer  Beschaffenheit,
Form  und  Verpackung  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sind.  Waarenproben
dürfen  in  ihrer  Ausdehnung  30  Centimeter  in  der  Länge,  20  Centimeter  in  der  Breite
und  10  Centimeter  in  der  Höhe  nicht  überschreiten.  Erfolgt  die  Einlieferung  in  Rollenform,
  so  dürfen  sie  keine  größere  Ausdehnung  haben,  als  30  Centimeter  in  der  Länge
und  15  Centimeter  im  Durchmesser.

II.  Hinsichts  der  Verpackung  gilt  als  Bedingung,  daß  der  Inhalt  der  Sendungen
als  in  Waarenproben  bestehend  leicht  erkannt  werden  kann.  Die  Verpackung  kann  unter
Band,  in  offenen  Briefumschlägen  oder  in  Kästchen  oder  Säckchen  erfolgen.  Wenn
Flüssigkeiten,  Oele,  fette  Stoffe,  trockene,  abfärbende  oder  nicht  abfärbende  Pulver,  sowie
lebende  Bienen  als  Waarenproben  versandt  werden  sollen,  so  muß  ihre  Verpackung  den
von  der  Postverwaltung  vorgeschriebenen  Bedingungen  entsprechen.

III.  Die  Aufschrift  muß  außer  dem  Namen  des  Empfängers  und  des  Bestimmungsortes
  den  Vermerk  „Proben“  („Muster")  enthalten.  In  der  Aufschrift  dürfen  außerdem
  nur  noch  vermerkt  sein:

der  Name  oder  die  Firma  des  Absenders,

die  Fabrik=  oder  Handelszeichen,

die  Nummern,

die  Preise  und

Angaben  bezüglich  des  Gewichts,  des  Maßes  und  der  Ausdehnung,  sowie
der  verfügbaren  Menge,  der  Herkunft  und  der  Natur  der  Waaren.

Diese  Angaben  dürfen  statt  in  der  Aufschrift  bei  oder  an  jeder  Probe  für  sich  enthalten
  sein.

IV.  Die  Aufschrift  darf  nicht  auf  einer  sogenannten  Fahne  der  Sendung  angehängt,
sondern  muß  auf  dieser  selbst  angebracht  sein.