Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

262 
a. Bei Reisen nach Zwischenorten. 
IV. Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei 
Stationen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt, 
gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet oder nicht, das Personen- 
geld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, mindestens jedoch der Betrag von 
20 Pf. zur Erhebung. « 
b. Bei Reisen von Haltestellen aus. 
V. Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden 
Personen sich nicht etwa einen Platz von der rückliegenden Station ab gesichert haben, 
das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station, 
oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem 
erhoben. In jedem Falle kommt jedoch mindestens der Betrag von 20 Pf. zur Erhebung. 
VI. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten 
Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere Reise 
zu lösen. 
c. Für Kinder. 
VII. Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu 4 Jahren wird Personengeld 
nicht erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagenplatz einnehmen, sondern 
muß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mit- 
genommen werden. 
VIII. Für ein Kind in dem Alter von mehr als 4 Jahren ist das volle Personen- 
geld zu erheben, und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen 
der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind 
bis zum Alter von 8 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder bis zu diesem Alter aber können 
für das Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die Familie 
mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränkt. Diese Vergünsti- 
gung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen aber nur insoweit zu- 
gestanden werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.