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a. Bei Reisen nach Zwischenorten.
IV. Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei
Stationen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt,
gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet oder nicht, das Personen-
geld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, mindestens jedoch der Betrag von
20 Pf. zur Erhebung. «
b. Bei Reisen von Haltestellen aus.
V. Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden
Personen sich nicht etwa einen Platz von der rückliegenden Station ab gesichert haben,
das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station,
oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem
erhoben. In jedem Falle kommt jedoch mindestens der Betrag von 20 Pf. zur Erhebung.
VI. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten
Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere Reise
zu lösen.
c. Für Kinder.
VII. Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu 4 Jahren wird Personengeld
nicht erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagenplatz einnehmen, sondern
muß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mit-
genommen werden.
VIII. Für ein Kind in dem Alter von mehr als 4 Jahren ist das volle Personen-
geld zu erheben, und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen
der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind
bis zum Alter von 8 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder bis zu diesem Alter aber können
für das Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die Familie
mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränkt. Diese Vergünsti-
gung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen aber nur insoweit zu-
gestanden werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist.