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Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten.
Vom 5. Juli 1892.
Genäß der vom Bundesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892 auf Grund der Artikel 42
und 43 der Reichsverfassung und im Anschluß an die §§. 52, 66 und 68 der Betriebsordnung für
die Haupteisenbahnen Deutschlands, sowie an die §§. 36, 47 und 49 der Bahnordnung für die Neben-
eisenbahnen Deutschlands gefaßten Beschlüsse treten an die Stelle der Bestimmungen über die Be-
fähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotioführern vom 12. Juni 1878 nachstehende
Bestimmungen
über die
Wefähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten.
Für die selbständige Wahrnehmung der Dienstverrichtungen der hierunter aufgeführten Beamten
sind außer den in den §§. 68 beziehungsweise 52 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutsch-
lands, sowie in den §§. 49 beziehungsweise 36 der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch-
lands vorgesehenen allgemeinen Eigenschaften, die nachstehend bezeichneten Erfordernisse zu ersüllen:
A. Allgemeine Erfordernisse.
1. Die sämmtlichen Beamtten sollen bei ihrem ersten Diensteintritt nicht über 40 Jahre alt sein.
Ausnahmen sind nur bei besonderer körperlicher oder geistiger Rüstigkeit mit Geneh-
migung der Landes-Aussichtsbehörde zulässig (siehe auch §. 68½) der Betriebsordnung für die
Haupteisenbahnen Deutschlands und §. 49% der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands).
2. Die sämmtlichen Beamten müssen die für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstver-
richtungen erforderliche Gesundheit, Rüstigkeit und Gewandtheit, sowie ein ausreichendes
Hör= und Sehvermögen besitzen.
B. Besondere Erfordernisse.
J.
Nachtwächter:
1
. Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben ihren Dienstkreis
berühren,
2. Kenntniß der Vorschriften über die Behandlung gefundener Gegenstände.