Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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V. 
Signale am Wasserkrahnen. 
Der Ausleger des Wasserkrahnes ist am Ausgusse desselben bei Dunkelheit mit einer Laterne 
zu versehen. 
15. Der Ausleger des Wasserkrahnes läßt die Durchfahrt frei: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Ausleger steht parallel zur Richtung des Weißes Licht der an dem Ausleger des 
Eleises. Wasserkrahnes befindlichen Laterne. 
16. Der Ausleger des Wasserkrahnes sperrt die Durchfahrt: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Ausleger steht quer zur Richtung des RNothes Licht der an dem Ausleger des 
Gleises. Wasserkrahnes befindlichen Laterne. 
VI. 
Weichensignale. 
Die Signale an den Weichen müssen sowohl bei Tage als bei Dunkelheit durch ihre Form 
erkennen lassen, ob die Weiche auf das gerade Gleis gestellt ist, oder nach welcher Seite die Ablenkung 
erfolgt. Das rothe und das grüne Signallicht sind für die Weichensignale nicht zu verwenden, sofern 
dieselben nicht im einzelnen Falle zugleich als Haltsignal oder Langsamfahrsignal dienen sollen.
	        
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