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wegen Widerspruchs der Bestimmungen der Kassenstatute über die Klassen der der Kasse
angehörenden Personen, so ist das Verfahren nach 8. 48a des Gesegtzes einzuleiten.
Zu §. 58 des Gesetzes.
S. 64.
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde (vergl. §. 43 Abs. 2 Ziff. 10 und Abs. 3)
in den Fällen des §. 58 Abs. 1 und 3 des Gesetzes ist nach Vernehmung der Betheiligten
und erforderlichen Falls nach Erhebung des Sachverhalts durch schriftlichen, mit Gründen
versehenen Bescheid zu ertheilen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Bescheids
gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Eine Belehrung über das gegen den Bescheid
zustehende Rechtsmittel ist auf Ansuchen zu ertheilen.
Die gemäß §. 58 Abs. 1 und 3 des Gesetzes von den Aufsichtsbehörden getroffenen
Entscheidungen werden durch dieselben auf Antrag der Betheiligten nach Maßgabe der
Art. 10—13 des Gesetzes vom 18. August 1879 über die Zwangs-Vollstreckung wegen
öffentlich-rechtlicher Ansprüche (Reg. Blatt S. 206) vollstreckt. Ist die Entscheidung von
einer Gemeindebehörde ertheilt, so ist dieselbe vom Ortsvorsteher zu vollstrecken.
Das Verwaltungsstreitverfahren bei den in §. 58 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten
Streitigkeiten ist durch Art. 15 des Ausführungs-Gesetzes vom 16. Dezember 1888
(Reg. Blatt S. 419) geregelt.
Für die in §. 58 Abs. 1 und 3 bezeichneten Streitigkeiten ist die Einführung des
Verwaltungsstreitverfahrens vorbehalten.
Zu E.: Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen.
S. 65.
Vorbehaltlich der auf Grund des §. 84 Abs. 3 des Gesetzes (vergl. §. 2 dieser
Verfügung) getroffenen Bestimmungen ist die Aufsichtsbehörde für die Betriebs-
(Fabrik-) Krankenkassen, deren Sitz sich in einer Gemeinde erster oder zweiter Klasse
(§. 2 des Verwaltungsedikts) befindet, die Gemeindebehörde dieser Gemeinde. Für die
Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen in Gemeinden dritter Klasse hat das Oberamt, in
dessen Bezirk sich der Sitz der Kasse befindet, außer den Zuständigkeiten der höheren
Verwaltungsbehörde (§. 1 Abs. 1 Ziff. 20) auch diejenigen der Aussichtsbehörde zu
übernehmen.