Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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d) von zwei Schiffen, welche mit vollem Winde segeln und den Wind von derselben 
Seite haben, muß dasjenige Schiff ausweichen, welches auf der Windseite liegt; 
e) ein Schiff, welches mit vollem Winde in der Kielrichtung fährt, muß jedem Schiffe 
aus dem Wege gehen. 
8. Ohne Rücksicht auf irgend eine der in den vorstehenden Ziffern enthaltenen Regeln 
ist jedes Schiff, gleichviel ob Dampfschiff oder Segelschiff, wenn es ein anderes Schiff 
überholt, verpflichtet, diesem letzteren aus dem Wege zu gehen. 
Ein Dampfschiff, das bei Nacht neben einem Segelschiff vorfahren will, hat diese 
Absicht durch fünf kurze Pfiffe mit der Dampfpfeife kundzugeben. 
9. Zur Bekanntgabe der Art und Weise des Ausweichens sind die in der Signal- 
ordnung (Anlage III) vorgesehenen Cursänderungssignale anzuwenden. 
10. In allen Fällen, in welchen nach den obigen Regeln das eine von zwei Schiffen 
dem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß dieses letztere Schiff seinen Curs beibehalten. 
8. 12. 
1. Bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber u. s. w.) müssen die in der Signal- 
ordnung (Anlage III) beschriebenen Signale sowohl bei Tag als bei Nacht folgendermaßen 
angewendet werden: 
a) Jedes Dampfschiff in Fahrt muß mit seiner Dampfpfeife in der Minute drei 
langgezogene Pfiffe in gleichen Zwischenpausen abgeben; 
b) jedes Segelschiff, jeder Trajectkahn und jedes Güterschleppschiff in selbständiger 
Fahrt muß mit seinem Nebelhorn in der Minute mindestens einen langgezogenen 
Ton abgeben. Diese Fahrzeuge haben, solange die Nebelsignale der Dampfschiffe 
in Hörweite sind, kurze Töne mit dem Nebelhorn in rascher Aufeinanderfolge 
abzugeben. Das letztere hat auch von Fischerschiffen zu geschehen; 
J) Fahrzeuge, die geschleppt werden, haben, solange sie sich in der Hörweite der 
Nebelsignale kreuzender oder begegnender Schiffe befinden, und wenn sie sich einer 
anzulaufenden Hafeneinfahrt nähern, in der Minute mindestens einen langgezo- 
genen Ton mit dem Nebelhorn abzugeben; 
c) sobald die Nebelsignale eines Dampfschiffes oder eines Segelschiffes vernommen 
werden, hat jedes Dampfschiff statt des Nebelsignales die in der Signalordnung 
(Anlage Ill) festgesetzten Erkennungssignale so lange abzugeben, bis jene Schiffs- 
signale außer Hörweite sind;
	        
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