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2. Wenn zwei einen Hafen anlaufende Schiffe sich gleichzeitig der Hafenlucke nähern,
so hat dasjenige Schiff, welches das andere an der rechten Seite hat, diesem letzteren
den Vorrang für die Einfahrt zu lassen. Ein Dampfschiff geht hierbei aber jedem nicht
unter Dampf gehenden Schiff vor, es sei denn, daß ein mit kräftigem Wind segelndes
Schiff augenscheinlich nicht in der Lage ist, ohne eigene Gefahr dem Dampfschiff das
Fahrwasser frei zu lassen.
3. Wenn zwei oder mehrere Dampfschiffe zu einer und derselben Zeit zur Ausfahrt
aus dem Hafen bereit sind, so erhält dasjenige Dampfschiff den Vorrang, welches ver-
möge seiner Aufstellung am schnellsten und ohne Gefährdung anderer Schiffe die Aus-
fahrt zu bewirken vermag.
Das nachfolgende Schiff darf erst dann sich in Bewegung setzen, wenn das erstere
die Hafenlucke verlassen hat.
Ist das vorhergehende Schiff rückwärts aus dem Hafen gefahren, so darf bei Nacht,
Sturm, Nebel und Schneegestöber das folgende Schiff erst dann den Hafen verlassen,
wenn ersteres abgeschwenkt und seinen vorgeschriebenen Curs eingeschlagen hat. Dasselbe
hat das in der Signalordnung (Anlage III) hiefür vorgeschriebene Signal zu geben.
4. Bei Tage und in ruhiger Nacht ist es gestattet, die Abfahrt aus dem Hafen zu
bewerkstelligen, wenn ein ankommendes Dampfschiff noch mindestens 500 m von der
Hafenlucke entfernt ist.
Die Absicht der Ausfahrt muß jedoch schon früher, und zwar durch das in der
Signalordnung (Anlage III) für diesen Fall vorgeschriebene Signal, kundgegeben werden,
und die Abfahrt darf erst dann bewerkstelligt werden, wenn das ankommende Dampf-
schiff in genügender Entfernung von der Hafenlucke die Maschine abgestellt und dies
durch Erwiderung des Signals bekannt gegeben hat.
Bei unsichtigem Wetter ist das gleiche Verfahren zu beobachten, sobald das einlaufende
Schiff mit der Abgabe des Hafeneinfahrtssignales I begonnen hat.
5. Wenn in stürmischer Nacht ein Dampfschiff sich bis auf 1 Kilometer dem Hafen
genähert hat, ebenso, wenn bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber u. s. w.) das
Hafeneinfahrtssignal II eines ankommenden Schiffes gehört wird, darf kein Schiff mehr
den Hafen verlassen oder die Hafenlucke verstellen.
S. 14.
Der Schiffsführer ist bei Eintreten eines Unglücksfalles verpflichtet, hievon schleunigst