Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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benachbarte Orte und Schiffe zu- benachrichtigen; hiezu hat er die in der Signalordnung 
(Anlage III) vorgesehenen Nothsignale anzuwenden. 
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Motorenboote (vergleiche §. 7) sind hinsichtlich der Lichterführung, der Ausweichregeln 
und der Signalgebung den Dampfschiffen gleichgestellt, mit der Maßgabe, daß zur 
Abgabe der Signale eines der vorgeschriebenen akustischen Signalmittel (Pfeife oder Horn) 
genügt. ç 
Für kleine Dampfboote genügt eine einfache Dampfpfeife. 
Bei kleinen Motoren= und Dampfbooten kann das Buglicht niedriger, als im §. 10, 
Ziffer 1 a vorgeschrieben ist, angebracht und auch mit den Seitenlichtern in einem 
Gehäuse vereinigt werden. 
Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern sind mit 
der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 12. Dezember 1892. 
Wilhelmn. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Schmid.
	        
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