Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Bekanntmachung des Ministeriumes des Kirchen- und Schulwesens, 
betrefend Aenderung in der Aufsicht über das sogenanute Kunst- und Alterthümerkabinet und 
einen TCheil der Jammlung von Steindenkmalen. Vom 10. Juli 1893. 
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
9. d. M. gnädigst zu genehmigen geruht haben, daß das sogenannte Kunst= und Alter- 
thümerkabinet nebst der Sammlung von mittelalterlichen Steindenkmalen, unbeschadet 
der bestehenden Rechtsverhältnisse, der Direktion der Staatssammlung vaterländischer 
Kunst= und Alterthumsdenkmale und damit der unmittelbaren Aussicht des Ministeriums 
des Kirchen= und Schulwesens unterstellt werde, wird dies mit dem Anfügen zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht, daß die Unterstellung der Münz= und Medaillensammlung, 
sowie der Sammlung antiker Steindenkmale unter der Direktion der wissenschaftlichen 
Sammlungen hievon nicht berührt wird. 
Stuttgart, den 10. Juli 1893. 
Sarwey. 
Bekanntmachung des Finanzministeriums, 
betreffend die Annahme der Zinescheine württembergischer Staatoschuldverschreibungen an 
Zahlungsstatt bei den K. Zoll- und K. Steuerstellen. Vom 4. Juli 1893. 
Die Zinsscheine württembergischer Staatsschuldverschreibungen, welche 
wie bisher bei der Staatsschuldenzahlungskasse, bei den sämmtlichen Kameralämtern und 
Oberamtspflegen des Landes, sowie bei den in den Schuldverschreibungen genannten 
Bankhäusern zur Einlösung gelangen, werden vom 1. August 1893 an auch bei folgenden 
Kassenstellen des Landes an Zahlungsstatt angenommen: 
a) bei sämmtlichen Zollstellen des Landes, 
b) bei den Salzsteuerämtern (Salinenämtern) und 
c) bei dem Hauptsteueramt Stuttgart. 
Die Zinsscheine müssen bereits fällig, dürfen aber nicht verjährt sein. Auf der
	        
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