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V. Beneficien und Verbindlichkeiten der Convikts zöglinge.
g. 16.
Die Zoͤglinge des Wilhelms-Stifts haben folgende Beneficien zu genießen:
a) freie Wohnung im Convikts--Gebäude mit Einschluß der Heizung, Beleuchtung und
Bedienung;
b) freie Verköstigung, beziehungsweise als Entschädigung für das Frühstück täglich zwei
Kreuzer und für eine halbe Maas Wein an Sonn= und Festtagen einen jährlich
hiefür festzusetzenden Betrag in Geld;
IP) freie Kleidung nach einem bestimmten Regulativ;
d) freie Wäsche desgleichen;
e) in Krankbeitsfällen freie ärztliche oder wundärztliche Berathung und Verforgung
mit den Medikamenten;
f) freien Unterricht im Convikte, sowie an der katholisch-theologischen und der pbilosophischen
Fakultät der Landesuniversität;
g) an Schreibmaterialien jährlich vier Buch Papier — wogegen die nsthigen Bücher,
Instrumente, Musikalien v. von den Zöglingen auf eigene Kosten anzuschaffen find;
h) halbjährlich den sogenannten Stipendiaten-Thaler, bestehend in drei Gulden.
Außerdem sind
i) für diejenigen drei Zöglinge jeden Kurses, welche sich am meisten durch Fleiß,
Fortschritte und gute Sitten auszeichnen, jährliche Prämien an Büchern im Werth
von 15 fl., 10 fl. und 7 fl. 30 kr. ausgesetzt.
Die in Geld bestehenden Reichnisse an die Conviktszöglinge (Frühstück und Weingeld,
Stipendiaten-Thaler) sind übrigens zunächst zu Bestreitung der gesetzlichen und nothwendigen
Ausgaben des betreffenden Zöglings an die Universitäts-Behörden, an die Conviktsbibliothek
(wofür beim Eintritt in die Anstalt und beim Vorrücken in die Theologie je 1 fl.
30 kr. zu entrichten sind) u. s. w. nach der Anweisung des Conviktsdirektors zu verwenden.
8. 17.
In Beziehung auf die den Conviktszöglingen dagegen obliegenden Verbinwlichkeiten
gegenüber von dem Staate gilt ganz dasjenige, was in den S#. 17 und 18 der mehrerwähnten
Ministerial-Verfügung vom 4. Mai v. J. enthalten ist.