Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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V.  Beneficien  und  Verbindlichkeiten  der  Convikts  zöglinge.
g.  16.

Die  Zoͤglinge  des  Wilhelms-Stifts  haben  folgende  Beneficien  zu  genießen:

a)  freie  Wohnung  im  Convikts--Gebäude  mit  Einschluß  der  Heizung,  Beleuchtung  und
Bedienung;

b)  freie  Verköstigung,  beziehungsweise  als  Entschädigung  für  das  Frühstück  täglich  zwei
Kreuzer  und  für  eine  halbe  Maas  Wein  an  Sonn=  und  Festtagen  einen  jährlich
hiefür  festzusetzenden  Betrag  in  Geld;

IP)  freie  Kleidung  nach  einem  bestimmten  Regulativ;

d)  freie  Wäsche  desgleichen;

e)  in  Krankbeitsfällen  freie  ärztliche  oder  wundärztliche  Berathung  und  Verforgung
mit  den  Medikamenten;

f)  freien  Unterricht  im  Convikte,  sowie  an  der  katholisch-theologischen  und  der  pbilosophischen
  Fakultät  der  Landesuniversität;

g)  an  Schreibmaterialien  jährlich  vier  Buch  Papier  —  wogegen  die  nsthigen  Bücher,
Instrumente,  Musikalien  v.  von  den  Zöglingen  auf  eigene  Kosten  anzuschaffen  find;

h)  halbjährlich  den  sogenannten  Stipendiaten-Thaler,  bestehend  in  drei  Gulden.

Außerdem  sind

i)  für  diejenigen  drei  Zöglinge  jeden  Kurses,  welche  sich  am  meisten  durch  Fleiß,
Fortschritte  und  gute  Sitten  auszeichnen,  jährliche  Prämien  an  Büchern  im  Werth
von  15  fl.,  10  fl.  und  7  fl.  30  kr.  ausgesetzt.

Die  in  Geld  bestehenden  Reichnisse  an  die  Conviktszöglinge  (Frühstück  und  Weingeld,
Stipendiaten-Thaler)  sind  übrigens  zunächst  zu  Bestreitung  der  gesetzlichen  und  nothwendigen
  Ausgaben  des  betreffenden  Zöglings  an  die  Universitäts-Behörden,  an  die  Conviktsbibliothek
  (wofür  beim  Eintritt  in  die  Anstalt  und  beim  Vorrücken  in  die  Theologie  je  1  fl.
30  kr.  zu  entrichten  sind)  u.  s.  w.  nach  der  Anweisung  des  Conviktsdirektors  zu  verwenden.

8.  17.

In  Beziehung  auf  die  den  Conviktszöglingen  dagegen  obliegenden  Verbinwlichkeiten
gegenüber  von  dem  Staate  gilt  ganz  dasjenige,  was  in  den  S#.  17  und  18  der  mehrerwähnten
  Ministerial-Verfügung  vom  4.  Mai  v.  J.  enthalten  ist.