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Neben der Geldstrafe ist auf Einziehung des unter Verletzung der Vorschriften über
die Hegezeit erlegten, gefangenen, zum Verkauf gebrachten oder angekauften Wildes, sowie
der unter Verletzung der Vorschriften über die Schonmaße und Schonzeiten gefangenen,
versandten, feilgebotenen, verkauften oder in Wirthschaften verabreichten Fische und Krebse
und der bei der Ausübung der Fischerei verwendeten verbotenen Fanggeräthe zu erkennen,
ohne Unterschied, ob die einzuziehenden Gegenstände dem Verurtheilten gehören oder nicht.
Wenn die einzuziehenden Thiere (Wild, Fische und Krebse) noch leben, sind sie in
Freiheit, bezw. die Fische und Krebse in das nächste fließende Wasser zu setzen, soweit
dies ohne Gefahr für ihr Fortkommen geschehen kann.
In allen anderen Fällen sind die eingezogenen Thiere für Rechnung der Armenkasse
derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk die der Bestrafung zu Grunde liegende Ueber-
tretung begangen worden ist, zu verwerthen.
Art. III.
In dem Gesetze, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. De-
zember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, vom
12. August 1879 (Reg. Blatt S. 153) treten folgende Aenderungen ein:
1) Die Abs. 1 und 2 des Art. 5 sind folgendermaßen zu fassen:
Sind die in Art. 2 Abs. 1 und in Art. 3 bezeichneten Handlungen gegenüber von
staatlichen Behörden verübt worden, so sind diese, wenn sie mit Strafbefugniß versehen
sind, zur Abrügung zuständig, andernfalls die Oberämter. Sind sie anderen Behörden
gegenüber verübt worden, so sind die Ortsbehörden zur Abrügung zuständig.
In Abs. 6 sind nach dem Wort Ungebühr die Worte einzuschalten: im mündlichen
amtlichen Verkehr mit einer Behörde.
2) In Art. 10 8iff. 2 ist zwischen den dort citirten Art. 36 und 37 einzuschalten:
(Art.) „36 a."
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit der Voll-
ziehung dieses Gesetzes beauftragt. ·
Gegeben Bebenhausen, den 4. Juli 1898.
Wilhelm.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.