Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Abs. 2 die Schließung der Kasse erfolgen kann, die Entscheidung der Kreisregierung 
wegen Schließung der Kasse herbeizuführen. Erfolgt die Schließung, so ist nach §. 47 
Abs. 3 bis 6 des Krank sicherungsgesetzes zu verfahren; andernfalls geht die Kasse 
mit ihren Rechten und Verbindlichkeiten auf die Zwangsinnung über. Ihre Verwaltung 
erfolgt, solange nicht die Kreisregierungedie Abänderung des Nebenstatuts vollzogen hat, 
durch die bisherigen Kassenorgane. Verweigern diese die Dienstleistung, so hat die Auf- 
sichtsbehörde die Verwaltung zu übernehmen (§. 45 Abs. 5 des Krank sicherungsgesetzes). 
S. 27. 
Bestehen bei der freien Innung gemeinsame Geschäftsbetriebe, so hat die Aufsichts- 
behörde die freie Innung alsbald nach Veröffentlichung der Anordnung über die Er- 
richtung der Zwangsinnung darauf hinzuweisen, daß die Umwandlung in eine Erwerbs- 
und Wirthschaftsgenossenschaft binnen 6 Monaten erfolgt sein müsse, widrigenfalls der 
Geschäftsbetrieb geschlossen und das Vermögen nach Vorschrift des Statuts werde ver- 
wendet werden. Nach der Umwandlung ist der ausgesonderte Theil des Vermögens durch 
die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft zu überweisen. Wird die Umwandlung abgelehnt, 
so ist mit dem ausgesonderten Vermögen nach Maßgabe der statutarischen Bestimmungen 
zu verfahren. 
  
S. 28. 
Ist die Aufsichtsbehörde der Ansicht, daß an der Erhaltung des gemeinsamen Ge- 
schäftsbetriebs ein über den Kreis der Theilnehmer hinausgehendes öffentliches Interesse 
besteht, so hat sie alsbald nach Veröffentlichung der Anordnung über die Errichtung der 
Zwangsinnung einen Beschluß der in diese einzubeziehenden Handwerker oder ihrer Ver- 
treter wegen Fortführung des Geschäftsbetriebs durch die Zwangsinnung herbeizuführen 
und den die Uebernahme aussprechenden Beschluß der Kreisregierung zur Genehmigung 
vorzulegen. Nach Errichtung der Zwangsinnung ist ein förmlicher Beschluß der In- 
nungsversammlung wegen Uebernahme des Geschäftsbetriebs und dessen Genehmigung 
durch die Kreisregierung herbeizuführen. 
Kommt ein solcher Beschluß nicht zu Stand oder wird die Genehmigung versagt, 
so ist nach Maßgabe des §. 25 Abs. 2 Satz 3 und 4 zu verfahren. 
g. 29. 
Bleibt eine freie Innung unter Ausscheidung des in eine Zwangsinnung einbe- 
zogenen Theils ihrer Mitglieder bestehen, so hat die Aufsichtsbehörde zunächst durch Ver-
	        
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