Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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die Kreisregierung zu dem Zeitpunkt, mit welchem die Zwangsinnung errichtet wird, 
oder die Erweiterung des Bestands der anderen Zwangsinnung Platz greift, die Aus- 
scheidung anzuordnen. 
Wird von der Zwangsinnung die Ausscheidung eines Theils ihres Bezirks oder 
eines ihr angehörigen Gewerbszweigs beantragt (8. 1001 Abs. 2 der Gewerbeordnung), so 
ist dem Antrag eine Ausfertigung des Beschlusses der Innungsversammlung beizufügen, 
aus welcher die Abstimmung der aus der Zwangsinnung auszuscheidenden Mitglieder 
zu ersehen ist. Ueber Anträge der Mehrheit der auszuscheidenden Mitglieder hat die 
Aufsichtsbehörde zunächst die Innungsversammlung zu hören. 
§. 32. 
Hat die Einbeziehung neuer Mitglieder in die Zwangsinnung (§F. 100 n Abfs. 1 
der Gewerbeordnung) das Ausscheiden von Handwerkern aus einer freien Innung zur 
Folge, so ist nach §. 29 zu verfahren. Dasselbe gilt, wenn diejenigen, welche in Folge 
der Veränderung des Bezirks der Zwangsinnung soder des Ausscheidens von Gewerbs- 
zweigen ausscheiden, Mitglieder einer Zwangsinnung werden. 
g. 33. 
Auf die Beaufsichtigung der Zwangsinnungen finden die Bestimmungen in den 
88. 6 bis 8, 15 und 16 dieser Verfügung mit den aus 88. 1000 und i100’s Abs. 5 
und 6 der Gewerbeordnung sich ergebenden Aenderungen entsprechende Anwendung. 
Für die Nebenstatuten gelten die Bestimmungen in den 88§. 12 bis 14 mit der 
Maßgabe, daß gemeinsame Geschäftsbetriebe nicht errichtet werden dürfen. 
§. 34. 
Zu Innungsversammlungen, in welchen über Anträge auf Zurücknahme der An- 
ordnung wegen Errichtung der Zwangsinnung (§. 100) oder auf Aenderung des Be- 
stands (§. 100 ) beschlossen werden soll, hat die Aufsichtsbehörde einen Vertreter zu ent- 
senden. Dabei ist zu beachten, daß an der Abstimmung über Anträge auf Zurücknahme 
der Anordnung wegen Errichtung der Zwangsinnung nur die beitragspflichtigen Mit- 
glieder Theil nehmen dürfen. 
Erfolgt die Schließung der Zwangsinnung aus den im §. 97 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 
angeführten Gründen, so hat nach Rechtskraft der Entscheidung die Kreisregierung bekannt 
zu machen, daß die Anordnung über die Errichtung der Zwangsinnung außer Kraft
	        
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