Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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ruhe nach Herrenalb und von Ettlingen nach Pforzheim für den innerhalb des württem- 
bergischen Staatsgebiets belegenen Theil dieser Bahn ertheilten Konzession auf die 
Aktiengesellschaft 
„Badische Lokal-Eisenbahnen, Aktiengesellschaft zu Karlsruhe“ 
genehmigt worden ist, so wird dies unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 
14. Juli 1897 (Reg. Blatt S. 169) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 3. Jannar 1899. 
Mittnacht. 
Verfügung des Ministrriums des Innern, 
betreffend den Verkehr mit festem Diphtherie-Heilserum. Vom 5. Jannar 1899. 
Nachdem es gelungen ist, festes Diphtherie-Heilserum herzustellen, wird über dessen 
Vertrieb unter Hinweisung auf §. 367 Ziff. 3 und 5 des Strafgesetzbuchs Nachstehendes 
bestimmt: 
S. 1. 
Das feste Diphtherie-Heilserum unterliegt ebenso wie das flüssige der staatlichen 
Kontrolle, welche in dem K. Preußischen Institut für Serumforschung und Serum- 
prüfung in Steglitz ausgeführt wird. 
Das feste Dipyhtherie-Heilserum soll in 1 8 mindestens 5000 Immunisirungs- 
einheiten besitzen; ferner soll es gelbe durchsichtige Blättchen oder ein gelblich weißes oder 
weißes Pulver darstellen, welches sich in zehn Theilen Wasser zu einer in Farbe und 
Aussehen dem flüssigen Serum entsprechenden Flüssigkeit lösen muß; endlich soll es 
vollkommen keimfrei sein und darf keinerlei antiseptische Zusätze oder sonstige differente 
Substanzen enthalten. 
Das Serum ist in Einzeldosen von je 250 und von je 1000 Immunisirungs- 
einheiten in weißen Glasstöpselfläschchen von 2 bezw. 6 com Inhalt abzugeben, welch' letztere 
mit Papier zu überbinden und zu plombiren sind. Die Plombe soll auf der einen 
Seite einen Adler als Zeichen der Prüfungsstelle, auf der anderen die Zahl der Im- 
munisirungseinheiten tragen. An den Fläschchen sollen außerdem in haltbarer Form
	        
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