Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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der Königlichen Verordnung vom 23. Juni 1873, betreffend die Diäten und Reisekosten 
der Civilstaatsdiener (Reg. Blatt S. 269), mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, 
daß die Diäten für einen vollen Tag 9 Mark und die in 8. 8 der genannten Verordnung 
festgesetzte Aversalentschädigung für 1 Kilometer 40 Pfennig betragen. 
Ist eine und dieselbe Reise durch mehrere Geschäfte veranlaßt, so werden die Diäten 
und Reisekosten gleichmäßig nach der Zahl der Geschäfte auf dieselben vertheilt und nur 
die entsprechenden Theilbeträge von den Zahlungspflichtigen erhoben. Sind mehrere 
Geschäfte auf derselben Reise an verschiedenen Orten vorgenommen, so werden die Reise- 
kosten auf die mehreren Geschäfte, durch welche die Reise veranlaßt ist, nach Verhältniß 
derjenigen Beträge vertheilt, welche bei abgesonderter Erledigung jedes dieser Geschäfte 
an Reisekosten entstanden wären. 
Auf die bei Aufnahme eines Wechselprotestes zum Ansatz kommenden Diäten und 
Reisekosten werden die Ganggebühren angerechnet. 
S. 21. 
Für jeden bei einer notariellen Beurkundung zugezogenen Zeugen kann die demselben 
gezahlte Gebühr bis zum Betrag von 50 Pfennig für jede angefangene Stunde in Rech- 
nung gestellt werden. 
§. 22. 
Der Notar kann von seinem Auftraggeber einen angemessenen Vorschuß zur Deckung 
seiner Gebühren und Auslagen (einschließlich etwaiger Diäten und Reisekosten) fordern 
und, falls dieser Vorschuß nicht gezahlt wird, die Uebernahme des Auftrags verweigern. 
Die Aushändigung von Ausfertigungen sowie die Rückgabe der aus Anlaß des vorzu- 
nehmenden Geschäfts vorgelegten Urkunden kann Seitens des Notars verweigert werden, 
wenn nicht vorher die Zahlung der Gebühren und Auslagen erfolgt. 
Ueber Erinnerungen gegen eine in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen erklärte 
Weigerung des Notars wird im Aufsichtsweg gebührenfrei entschieden. 
S. 23. 
Die Einforderung der Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn vorher oder 
gleichzeitig eine von dem Notar unterschriebene Berechnung derselben mitgetheilt wird. 
In dieser Berechnung ist der Werth des Gegenstandes, die zur Anwendung gebrachte
	        
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