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der Königlichen Verordnung vom 23. Juni 1873, betreffend die Diäten und Reisekosten
der Civilstaatsdiener (Reg. Blatt S. 269), mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß die Diäten für einen vollen Tag 9 Mark und die in 8. 8 der genannten Verordnung
festgesetzte Aversalentschädigung für 1 Kilometer 40 Pfennig betragen.
Ist eine und dieselbe Reise durch mehrere Geschäfte veranlaßt, so werden die Diäten
und Reisekosten gleichmäßig nach der Zahl der Geschäfte auf dieselben vertheilt und nur
die entsprechenden Theilbeträge von den Zahlungspflichtigen erhoben. Sind mehrere
Geschäfte auf derselben Reise an verschiedenen Orten vorgenommen, so werden die Reise-
kosten auf die mehreren Geschäfte, durch welche die Reise veranlaßt ist, nach Verhältniß
derjenigen Beträge vertheilt, welche bei abgesonderter Erledigung jedes dieser Geschäfte
an Reisekosten entstanden wären.
Auf die bei Aufnahme eines Wechselprotestes zum Ansatz kommenden Diäten und
Reisekosten werden die Ganggebühren angerechnet.
S. 21.
Für jeden bei einer notariellen Beurkundung zugezogenen Zeugen kann die demselben
gezahlte Gebühr bis zum Betrag von 50 Pfennig für jede angefangene Stunde in Rech-
nung gestellt werden.
§. 22.
Der Notar kann von seinem Auftraggeber einen angemessenen Vorschuß zur Deckung
seiner Gebühren und Auslagen (einschließlich etwaiger Diäten und Reisekosten) fordern
und, falls dieser Vorschuß nicht gezahlt wird, die Uebernahme des Auftrags verweigern.
Die Aushändigung von Ausfertigungen sowie die Rückgabe der aus Anlaß des vorzu-
nehmenden Geschäfts vorgelegten Urkunden kann Seitens des Notars verweigert werden,
wenn nicht vorher die Zahlung der Gebühren und Auslagen erfolgt.
Ueber Erinnerungen gegen eine in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen erklärte
Weigerung des Notars wird im Aufsichtsweg gebührenfrei entschieden.
S. 23.
Die Einforderung der Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn vorher oder
gleichzeitig eine von dem Notar unterschriebene Berechnung derselben mitgetheilt wird.
In dieser Berechnung ist der Werth des Gegenstandes, die zur Anwendung gebrachte