Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Gebührenvorschrift, der Betrag der angesetzten Gebühren und Auslagen im Einzelnen 
sowie der empfangene Vorschuß anzugeben. 
Für Anfertigung und Uebersendung von Berechnungen über Gebühren und Auslagen 
und für Zahlungsaufforderungen wegen derselben kann der Notar eine Gebühr nicht 
beanspruchen. 
8. 24. 
Die gerichtliche Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Notars erfolgt auf 
Antrag des Zahlungspflichtigen. Dieselbe kann auch von dem Notar beantragt werden, 
wenn von dem Zahlungspflichtigen oder der Aufsichtsbehörde Erinnerungen gegen die 
Höhe der berechneten Gebühren und Auslagen oder gegen den in Ansatz gebrachten Werth 
des Gegenstandes erhoben sind. 
Auf Anordnung der Aufsichtsbehörde hat der Notar die gerichtliche Festsetzung zu 
beantragen. 
Die Festsetzung erfolgt gebührenfrei nach Anhörung der Betheiligten durch Beschluß 
des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Wohnsitz hat. Der Beschluß ist 
von Amtswegen dem Notar und dem Zahlungspflichtigen zuzustellen. 
Gegen den Beschluß des Amtsgerichts findet sofortige Beschwerde, gegen die Ent- 
scheidung des Landgerichts, sofern die Beschwerdesumme den Betrag von 50 Mark übersteigt, 
weitere Beschwerde nach den Vorschriften der §§. 19 bis 30 des Gesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 mit der Maßgabe statt, daß 
über die weitere Beschwerde in jedem Falle das Oberlandesgericht entscheidet, und daß 
die Einlegung der Beschwerde in allen Fällen zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder 
schriftlich ohne Mitwirkung eines Anwalts erfolgen kann. Die Gebührenerhebung für 
die Entscheidungen in der Beschwerdeinstanz richtet sich nach §. 102 der Gerichtskosten- 
ordnung. 
Der rechtskräftige Beschluß bestimmt endgültig über die Höhe der Gebühren und 
Auslagen. 
S. 25. 
Der Betrag der Vergütung des Notars kann abweichend von den Vorschriften dieser 
Gebührenordnung durch Vertrag festgesetzt werden, wenn es sich handelt: 
1) um die Beurkundung von Verfügungen von Todeswegen, Familienfideikommissen, 
Familiengesetzen und Familienverträgen, Satzungen oder Beschlüssen von Ver-
	        
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