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§. 27.
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit der Rechtsanwälte in dem Verfahren der
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (Gesetz vom 24. März 1897, Reichs-Gesetz-
blatt von 1898 S. 713) bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften der §§. 28 bis 32.
§. 28.
Volle Gebühr ist die im §. 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmte
Gebühr mit der Maßgabe, daß von 10 000 bis 20 000 Mark die Werthsklassen um je
2500 Mark und die Gebühren um je 4 Mark und von 20 000 Mark an die Gebühren
um je 5 Mark und die Werthsklassen bis 100 000 Mark um je 5000 Mark, bis
300 000 Mark um je 10000 Mark, bis 1 Million Mark um je 250000 Mark und darüber
hinaus um je 50 000 Mark steigen.
g. 29.
Für die Vertretung eines Betheiligten im Verfahren der Zwangsversteigerung erhält
der Rechtsanwalt drei Zehntheile der vollen Gebühr:
1) für die Vertretung bis zur Einleitung des Vertheilungsverfahrens;
2) für die Vertretung im Vertheilungsverfahren.
Der Vertreter des Antragstellers erhält außerdem drei Zehntheile der vollen Gebühr
für die Wahrnehmung der Versteigerungstermine.
Die Gebühr für die Vertretung im Vertheilungsverfahren steht dem Rechtsanwalt
auch dann zu, wenn unter seiner Mitwirkung eine außergerichtliche Vertheilung stattfindet.
Die Gebühren für die Vertretung des Gläubigers oder eines anderen Berechtigten
(§. 9 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung)
bestimmen sich nach dem Werthe des wahrzunehmenden Rechtes, wenn jedoch der Werth
des Gegenstandes der Zwangsversteigerung geringer ist, nach diesem; die neben einem
Hauptanspruch bestehenden Ansprüche wegen der Kosten und anderer Nebenleistungen mit
Ausuahme der miteinzuziehenden Zinsen bleiben unberücksichtigt. Im Falle der Ver-
tretung eines anderen Betheiligten bestimmen sich die Gebühren nach dem Werthe des
Gegenstandes der Zwangsversteigerung, beziehungsweise des Antheils des Vertretenen
an diesem Gegenstand.
Als Werth des Gegenstandes der Zwangsversteigerung ist der Betrag der Schätzungs-
summe anzusehen.