Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Sind vom Thierarzte Salze wie Natr. carbonie. 
Jatr. Sulfuric. oder Ilagn. Sulfuric. in Pulvermischungen 
verschrichen. so darf, wenn der Thierarzt die ent- 
Wiisserte Sorte Sicc.x nicht ausdrücklich vorschreibt. 
nur das gepulwerte oder kleinkrystallisirte Salz ver- 
wendet und herechnet werden. Dasselbe gilt auch 
für Sal. (arolinum. wenn vom Thierarzt nicht Sal. 
Carolinum factitium verorduet ist. 
Die thierärztlichen lleilmittel., wie auch die hiefür 
zur Anwendung kommenden Arbeiten und (icthsse 
(graue Töpte) werden nach den allgemeinen Taxen be- 
rechnet. Von der darnach herechneten Clesammt- 
summe werden solann 20 DP’rozent in Abzug 80. 
Dbracht, wenn dadurch der Betrag nicht unter 1 ##l. 
herabsinkt; darnuch würen Verordnungen im Betrag 
von 1 M. 1 Pf. bis 1 A. 25 lDf. anf 1 J. abzurunden. 
Die bestchende Verfügung Spezifizirter Berechnung 
der einzelnen Arzneimittel auf den Verorduungen 
int strenge einzuhalten und zwar in nachstchender 
Reihentolge: 
Mu. die einzelnen Arzncimittel, 
D. die Grundtakc, 
C. dlic einzelnen uuschliuge zur (#rundtake in der in 
der Taxe der Arbeiten eingchaltenen Reihenfolge. 
die Gefiässe. 
— 
— 
Wenn Gefäsxe zur Aufnahme der Arzncien zu- 
rückgebracht werden, so Ssind dieselben schon bei 
Berechunng der einzelnen Verorduungen zu dem in 
IV. c der Gefiüsse, Amerkung 5¾ festgesetzten 
ID’reise in Aurechnung, nicht erst später in Abrech- 
nung zu bringen. 
Ueherschreitung tcr Taxc ist in Receptur und 
llandrerkauf verboten und unterliegt der Strafbe- 
stimmung des S. 1448 Siff. 8 der Gewerbeorthung. 
Eine Ermässigung der Taxe ist Zulässig. 
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