Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

114 
Beilage III. 
Regulativ 
für die 
Bekleidung der Gefangenen in den Landesgefängnissen. 
1. Die von der Anstalt abzugebende Kleidung besteht: 
a) für die männlichen Gefangenen in 
Jacke 
Weste 1 
und Beinkleidern aus Naturalhanfzwilch, 
wozu für den Winter 
. ams und aus gerauhtem Trikotbarchent 
hinzukommen. 
Vorstehende Gegenstände müssen für jeden Gefangenen doppelt vorhanden sein. 
3 Hemden aus Linnen= oder Baumwollzeng, 
3 Paar Socken, für den Sommer aus Leinen= oder Baumwollgarn, für den Winter 
wollenem Garn, 
2 Halstüchern, 
3 Nastüchern, 
2 Hosenträgern, 
1 Mütze, 
1 Paar Lederschuhen; 
b) für die weiblichen Gefangenen in 
Nock und s von grauer Farbe, für den Sommer aus Baumwollstoff, für den Winter. aus 
Jacke nem Tuch (Biber), is 
Unterrock aus Zwilch mit Leibchen. 
Vorstehende Gegenstände müssen für jede Gefangene doppelt vorhanden sein. 
2 Schürzen aus Zwilch oder Baumwollzeug, 
3 Hemden aus Linnen= oder Baumwollzeug, 
3 Paar Strümpfen, für den Sommer von Leinen= oder Baumwollgarn, für den 
aus wollenem Garn, 
2 Halstüchern, 
3 Nastüchern, 
2 Hauben, 
1 Paar Lederschuhen. 
15 
OIJ. 
W
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.