Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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An einzelne Gefangene können auch aus Gesundheitsrücksichten wollene Unterkleider abge- 
geben werden. 
Außerdem werden in der kalten Jahreszeit zum Besuch der Kirche und für die Bewegung 
im Freien solchen Gefangenen, für welche dies als ein Bedürfniß zu erachten ist, den männ- 
lichen Gefangenen Oberwämser, den weiblichen Teppichkrägen abgegeben. 
Ferner erhält jeder Gefangene, welcher die Gegenstände nicht selbst mitbringt: 
3 Waschtücher, 
1 Kamm, 
1 Waschbecken, 
1 Kleiderbürste, 
2 Schuhbürsten, 
1 Fettbüchse, 
1 Eßlöffel. 
Nach Erforderniß ihrer Beschäftigung werden den Gefangenen außer den in Vorstehendem be- 
stimmten Kleidungsstücken oder an Stelle der entsprechenden Kleidungsstücke Arbeitsschürzen, 
Stiefel, Kleider aus wollenem Stoff, Handschuhe, Kapuzen abgegeben. 
Kleider aus wollenem Stoff können an einzelne Gefangene auf Vorschlag des Hausarztes 
auch aus Gesundheitsrücksichten abgegeben werden. Aus demselben Grund kann auf Vorschlag 
des Hausarztes für einzelne Gefangene das Tragen der Winterkleider auch über die kalte 
Jahreszeit hinaus erstreckt werden. 
Mit dem Leibweißzeug und den Waschtüchern ist jede Woche, mit den Unterkleidern alle 3 bis 
4 Wochen, mit den sonstigen Kleidungsstücken von 6 bis zu 8 Wochen behufs der Reinigung 
zu wechseln, wofern nicht die Rücksicht auf Reinlichkeit und Gesundheit einen öfteren Wechsel 
erheischt. 
Die getragenen Stücke werden jedesmal der Wäsche übergeben. 
Sämmtliche Kleidungsstücke eines Gefangenen werden mit der Nummer, mit welcher er in den 
Verzeichnissen der Anstalt aufgeführt ist, bezeichnet. 
Hievon kann übrigens bei solchen Gefangenen, deren Strafzeit weniger als ein Jahr be- 
trägt, nach Befinden des Vorstands abgesehen werden. 
Von sämmtlichen Kleidungsstücken ist ein angemessener Reserve-Vorrath zu halten.
	        
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