Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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1)  die  Straßen-Polizei,  in  fo  fern  es  sich  von  der  Anlegung  und  Erhaltung

der  Heer=  Straßen,  Bräcken  und  Fluß-Bauten  handelt;

m.)  Ein=  und  Auswanderung  der  Unterthanen;

n)  die  Sicherheits=  und  Gesundheits,  Polizei,  in  so  fern  sie  sich  auf  allgemeine

Anstalten  des  Oberamts--Bezirks  bezieht.
g.  35.

Der  Graf  hat  die  Befugniß,  seine  Polizel-  Behörden  mit  Berscht  über  die  diesen
zugewlesenen  Geschäfts=  Gegenstände  zu  vernehmen,  und  darauf  nach  Maßgabe  der
Koniglichen  Geseße  und  Verordnungen  Entschließungen  zu  ertheilen,  bei  deren  Befolgung
  die  gräflichen  Diener  für  dasjenige,  was  von  ihnen  in  ihrer  amtlichen  Eigenschaft
  geschieht,  persönlich  und  den  Gesetzen  gemäß  verantwortlich  blesben,  woneben
auch  der  Graf  selbst  für  die  Handlungen  seiner  Beamten,  gleich  dem  Fiskus,  mir
seinem  Vermögen  zu  haften  hat.  .  #7½

Unte  Beobachtung  der  in  den  vorstehenden  99.  über  die  Dienst-WVenhältnisse
der  gräflichen  Polizei:  Beamten  getroffenen  Bestimmungen  wird  dem  Grafen  gestattet,
  die  ihm  zustehende  Polizel-  Verwaltung  mit  seiner  standesherrlichen  NRenten-Werwaltung
  in  einer  Person  zu  vereinigen.

In  fo  fern  der  Graf  von  dieser  ihm  biemit  nachgelassenen  Verbindung  Gebrauch
zu  machen  beabsichtigt,  bleibr  es  ihm  zwar  unbenommen,  dleselbe  später  wieder  auf.
zuheben,  jedoch  nie  mit  der  Wirkung,  daß  dadurch  in  den  Dienst-Verhältnissen  der
Pokizet=  Vramten  etwas  verändert,  namentlich  ihr  Normal.  Gebalt  vermindert  wer,

den  bönnte.
K.  35.

Die  Ernennung  der  Orts-Vorsteher  in  den  gräflichen  Besitzungen  wird  dem
Srafen  in  so  weit  überlassen,  als  dieselbe  gesetlich  Un  sern  Königsichen  Regierungs-Behörden
  beigelegt  ist,  oder  künftig  beigelegt  werden  wird.

.  36.

Die  Annahme  neuer  Einwohner  jeder  Glanbens-Cenfsesston,  mithin  auch  der
Fuden,  in  den  gräflichen  Besihungen  steht  dem  Grasen  zu;  dieselbe  sehzt  jedoch  die
Erwerbung  des  Seaats=  Värgerrechts  voraus,  und  kunn  nicht  gegen  den  Willen  der