Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Beilage IV. 
Regulativ 
für die 
Lagerstätte der Gefangenen in den Landesgefängnissen. 
Das Bett eines Gefangenen besteht in: 
1 Matraze 1 von ungebleichtem Zwilch, mit Stroh, Indiafaser, Seegras oder andere 
1 Kopfpolster! neten Pflanzenstoffen gefüllt, 
2 Leintüchern von gebleichter abwergener Leinwand, 
1 wollenen Decke für den Sommer 
und 
2 dergleichen für den Winter. 
Weitere Bettstücke sind an die Gefangenen nur abzugeben, wenn der Hausarzt solches aus 
Gesundheitsrücksichten für nothwendig erachtet. id 
Die Leintücher sind in der Regel jeden Monat, das Stroh halbjährlich zu wechseln; wenn es 
nöthig, wird dasselbe in der Zwischenzeit aufgefüllt. Auf Ausbesserung und Erneuerung der 
faser-, Seegras= 2c. Matrazen und Kopfpolster ist je nach Bedarf Bedacht zu nehmen. 
6 Die Decken sind in jeder Woche auszuklopfen und zu reinigen, auch von Zeit zu Zeit aus 
walken. 
Von sämmtlichen Bettstücken ist ein verhältnißmäßiger Vorrath zu halten und der Ab 
ergänzen. 
Die zu einer Lagerstätte gehörigen Stücke sind mit der gleichen Nummer, wie die Kleid 
stücke, zu versehen. 
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Beilage V. 
Uebersicht 
über die 
Abstufungen der Krankenkost. 
Für die Beköstigung der kranken Gefangenen sind vier Abstufungen festgesetzt: 
In der ersten Abstufung erhalten die Kranken Mittags eine in ½ Liter bestehende dünne 
Fleischbrühsuppe, Morgens und Abends je ½ Liter Wasser= oder Rahmsuppe oder nach Umständen 
statt der Morgensuppe ½ Liter Milch. Die Abgabe einer Brodportion findet hiebei nicht statt. 
Die zweite Abstufung besteht in der hievor erwähnten Speise, jedoch kommt Mittags leichtes 
Gemüse und 125 Gramm weißen Brodes hinzu.
	        
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