Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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beträgt der Ankaufspreis über 3 M. . Hürten 
füx je 100 Pf. Ankaufspreis 160 Df. in Anrechnung 
gebracht wertlen. 
Wenn als Ilandelsartikcl bezogene einfache oder 
Lemischte Arzneistofft und pharmazeutische rä- 
barate, soweit sie in der Arzneitaxc nicht antge- 
führt Sind. z. B. gefüllte Kapsechn, Imstillen, Pillen 
u. s. W., (ier Zahl nach im Anbruch verordnet sind. 
80 Sind sie mit (lem deppelten des am Tage der 
Verordunng giltigen Ankaufspreises zu herechnen. 
llichei darf weder Porto noch Fracht für deren 
zraung in Anurcchnung kommen. 
Bei Ohlaten. Mincralwassern, Mutterlangen. 
xowie bei Verbandstoffen, Uflastermuall oder bei 
anderen in verschlossener Originalpackung betind- 
lichen Argzneistoffen sind für 100 LD’f. des Ankauts- 
breises in Anrechnung zu hringen 100 I’f. Dagegen 
darf weder Porto noch Fracht für den Bezug noch die 
(irundtaxe für die Abgabe in Anrechnung kommen. 
Bei Berechnung von über 10 Flaschen oder 
Krügen eines Mineralwassers ist der Ankaufspreis 
von 100 Flaschen oder Krügen zu (irunde zu legen. 
edoch darf hei Berechnung folgender Aineral- 
Wasser: 
- Apollinaris. Ems, (dierolstein, Otfen, Seiters, 
und der württembergischen Mineralwasser- 
für öffentliche Kussen und Krankenkassen aller Art 
nur der Ankaufspreis von 100 Flaschen oder Krügen 
zu. Grunde gelegt werden. 
LDhei Arzucilieferungen aut Rechmung öttentlicher 
Kassen, sowie von Krankenkassen aller Art. in- 
#weit nicht besondere Vereinbarungen bestchen. 
terner bei Epidemien findet, wenn der Taxhetrag 
eler vierteljährlichen laicferung 5 I. ühersteigt, bei 
rechtzcitiger. (l. h. Dinnen 3 Nonaten nach Ueber-
	        
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