Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 19. 
Ueber die den unvermöglichen Gefangenen täglich zu reichende Kost ist ein besonderes Rec 
zu fertigen, wovon eine Abschrift in dem Zimmer des betreffenden Gefangenen anzuheften ist gu. 
Sämmtliche Speisen müssen gehörig zubereitet und gekocht sein. Für entsprechende W 
Fettung der Speisen ist zu sorgen und auf thunliche Abwechslung in der Kost Bedacht 
Den Gefangenen ist eine angemessene Menge Salz zur Verfügung zu stellen. 
Das Brod darf erst 24 Stunden nach dem Backen an die Gefangenen abgegeben werden 
8. 20. 
Kränklichen Gefangenen, für welche der Hausarzt die gewöhnliche Kost C. 18 Abs. 2 b .. 
zuträglich findet, darf statt derselben eine ihren Umständen angemessene, jedoch nicht theurere 
verabfolgt werden (vergl. auch 8. 32). 5 
Die von der Strafanstalt zu verpflegenden Gefangenen israelitischer Religion haben die 
liche Hauskost zu genießen, jedoch darf ihnen während der Osterfestzeit rituell zubereitete Kost 
der gewöhnlichen Gefangenenkost entsprechenden Art und Menge durch Vermittlung des isr. 
Kirchenvorsteheramts bezw. des Vorsängers der nächsten israelitischen Gemeinde unter den 
lichen Vorsichtsmaßregeln zugelassen werden. 
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S. 21. 
Auch denjenigen Gefangenen, welche auf Rechnung der Strafanstalt verköstigt werden 
Abs. 2 ff.), ist gestattet, im Verhältniß zu ihren Baarmitteln und gegen gleichbaldige Bez ahlun - 
Speisen-GetränkeundsonstigeGenußmittel(Tabak2c.2c.)anzuschaffen,auchsolchevon * 
Personen schenkweise anzunehmen. Doch kann ihnen diese Befugniß wegen Mißbrauchs ober *r* 
schlechter Führung zur Strafe zeitweise, übrigens jeweils höchstens auf die Dauer von zweie eur 
Seitens des Strafanstaltsvorstands entzogen werden (zu vergl. auch Hausregeln Ziff. 7). 
§. 22. 
Beschwerden der Gefangenen über die Kost (6. 18 Abs. 2 ff., §§. 19—20) hat der 
staltsvorstand, nöthigenfalls unter Zuziehung des Hausarztes, schleunig zu untersuchen und zur 
Stra- 
erled:. 
B. Kleidung. 
§. 23. 
Die Gefangenen tragen ihre eigene Kleidung und haben für dieselbe selbst zu sorgen. 
Sie haben in ihrem Anzuge alles Auffallende und Anstößige zu vermeiden und sowohl 
als außerhalb der Strafanstalt stets reinlich und in geordnetem Anzuge zu erscheinen. 
Sind die Gefangenen nicht hinreichend mit Kleidungsstücken versehen und nicht vermögend 
anzuschaffen, so wird ihnen der nothwendige Bedarf für Rechnung der Strafanstalt abgegeben. 
Auch die Reinigung der Kleidung (Leibwäsche) wird in diesem Fall auf Kosten der Str afan 
besorgt. 
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