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g. 89.
Ziffer 4b lautet:
„b) die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung,“) daß für die Dauer des
einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung,
Bekleidung und Wohnung, von dem Bewerber getragen werden sollen; stalt dieser Er-
klärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich
dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte, und daß, soweit
die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die
Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge.
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten sowie die Fähigkeit des
Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist
obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in
dem vorstehenden Absatze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern
er nicht schon kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gericht-
lichen oder notariellen Beurkundung.“
Die Anmerkung') zu Ziffer 4b lautet:
„*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des gesetz-
lichen Vertreters (§. 15,).“
S. 92.
Die Anmerkung") zu Ziffer 3 fällt fort.
In der Anmerkung") zu Ziffer 3 fallen die Worte „Sachsen durch die Ober-Rekrutirungs-
behörde, in“ fort.
S. 4.
Im ersten Absatz der Ziffer 1 fallen die Worte „ausschließlich des Trains“ und „bei dem
Train am 1. November“, fort.
Die Anmerkungen?*) zu Ziffer 1 und zu Ziffer 12 fallen fort.
Die Anmerkung) zu Ziffer 9 lautet:
„“) In Württemberg entscheidet hierüber der Ober-Rekrutirungsrath.“
KF. 95.
Die Anmerkung) zu Ziffer 6 fällt fort.
Ss. 97,, 104, 105.
Die Anmerkung“") zu Ziffer 7 des §. 97 sowie die Anmerkungen?) zu Ziffer 2 des §. 104
und zu Ziffer 6 des §. 105 fallen fort.