Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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B) Königliche Serordnung 
in Betreff der Dienstpruͤfungen im Departement der Finanzen. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Wuͤrttemberg. 
Indem Wir die in Unserer Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die 
Dienstprüfungen im Departement des Innern, gegebenen Bestimmungen im Allge- 
meinen auch als anwendbar auf die Dienstprüfungen im Finanz-Departement erklä- 
ren, sinden Wir in Hinsicht auf die Verschiedenheit einiger Verhältnisse dieses 
Departements Uns veranlaßt, für dasselbe folgende abweichende Anordnungen zu 
treffen: 
K. 1. 
(Zu G. 7 und 12 der Eingangs gedachten Verordnung.) 
Die genügende Erstehung der niederen Dienstprüfung im Departement. 
der Finanzen befähigt zu der Vebleidung von Umgelds-Commissariaten und nachge- 
nannten Aemtern im Zollwesen, nämlich: Hauptamts-Controleur-, Grenz-Controkeur= 
Hauptamts-Assistenten= und Zollverwalters-Stellen; auch hängt von Erstehung dieser 
Prüfung die Befähigung zu Revisions-Gehülfenstellen und zu der Annahme von 
Renovations-Geschäften ab. 
Die Anforderungen, welche an die Candidaten gemacht werden, bestehen in: 
I!) allgemeiner Bekanntschaft mit den Einrichtungen der Finanzverwaltung; 
2) gründlicher Kenntniß des Steuer= und Rechnungswesens, so wie der hierauf 
üüch beziehenden Gesetze und Verordnungen; 
5) Bekanntschaft mit den Grundsätzen des Württembergischen Privatrechts, be. 
sonders in der Lehre von Verträgen, so wie in den Hauptregeln des Civil= 
Prozessesz 
6) praktischer Fertigkeit in den hieher gehdrigen Geschäften, besonders in Be- 
handlung schwieriger Rechnungsfülle.
	        
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