Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

20 
S. 11. 
Die Einhaltung der Konzessionsbedingungen, sowie der hinsichtlich des Baues und 
Betriebs ertheilten Vorschriften wird, soweit die Sicherheit und Ordnung des Straßen. 
verkehrs und die Instandhaltung der öffentlichen Wege in Frage steht, durch die zustän- 
digen Behörden des Königlich Württembergischen Ministeriums des Innern und des 
Großherzoglich Badischen Ministeriums des Innern überwacht. 
Im Uebrigen wird die Staatsaufsicht von dem Königlich Württembergischen Mini- 
sterium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, und 
dem Großherzoglich Badischen Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der aus- 
wärtigen Angelegenheiten und den von deuselben bezeichneten Behörden ausgeübt. 
Die Unternehmer haben sich fernerhin denjenigen Anordnungen zu unterwerfen, 
welche zur Ausübung des Staatsaufsichtsrechts über ihre Geschäftsführung noch erlassen 
werden. 
Die mit der Ueberwachung betrauten Beamten haben in Ausübung des Dienstes 
auf Grund der ihnen zu ertheilenden Legitimationskarte freie Fahrt auf der Bahn 
anzusprechen. 
Die durch die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts erwachsenden Kosten haben 
die Unternehmer zu ersetzen. 
§. 12. 
Beiden Regierungen bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, auch Bahnen zu 
konzessioniren, die sich an die in dieser Konzession bezeichnete Bahn, sei es als Abzweigung 
oder Verlängerung, anschließen oder dieselbe kreuzen. · 
Sind die Unternehmer geneigt, solche Bahnen selbst zur Ausführung zu bringen 
und zu betreiben, so wird ihnen unter sonst gleichen Bedingungen der Vorzug gegeben 
werden. 
8. 13. 
Die Unternehmer verpflichten sich, alle geforderten Anschlußgleise (Industriegleise) 
an die Bahn, soweit die betreffende Regierung hiezu ihre Zustimmung gibt, gegen in 
jedem Spezialfalle zu vereinbarende, eventuell von der Staatsaufsichtsbehörde festzustellende 
Vergütung zuzulassen und in Betrieb zu nehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.