Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Familienstandsregister.


74

bezw.  das  ihm  übergeordnete  Landgericht  gewählt.  Entsprechend  gelten  diese  Gerichte  auch  als  das
zuständige  Gericht  im  Sinne  Z.  Pr.  O.  8§  1039.

Wierter  Abschnitt.
Die  Feststellung  des  Personalstandes  der  Mitglieder.
8  91.

Das  Haupt  jedes  Einzelhauses  führt  ein  Register  des  Familienstandes  seines  Hauses.

8  82.

In  das  Register  sind  zunächst  alle  jetzt  vorhandenen  Hausmitglieder  einzutragen,  demnächst
  alle  neugeborenen  Prinzen  und  Prinzessinnen,  sobald  ein  von  der  zuständigen  Behörde
ausgestelltes  Geburtszeugnis  vorgelegt  wird,  ferner  alle  künftigen  hausgesetzmäßigen  Gemahlinnen
von  Mitgliedern  des  Hauses,  sobald  dem  Haupte  die  von  der  zuständigen  Behörde  ausgefertigte
  Heiratsurkunde  unterbreitet  ist.

#93.

Die  Löschung  der  Verstorbenen  erfolgt  auf  Grund  der  von  der  zuständigen  Behörde
ausgestellten  Sterbeurkunde.  Zu  ihrer  Beibringung  sind  die  Erben  des  Verstorbenen,  die
Hausmitglieder  sind,  verpflichtet.

Entsprechendes  gilt  in  den  Fällen  der  §§  13  und  14.

§  94.
Das  Register  kann  jederzeit  von  jedem  Mitgliede  des  Gesamthauses  eingesehen  werden.

8  96.

Entstehen  Streitigkeiten,  ob  das  Haupt  die  Eintragung  eines  gehörig  angemeldeten
Mitgliedes  mit  Unrecht  unterlassen  oder  die  Eintragung  eines  Nichtmitgliedes  (§  1)  zu
Unrecht  vorgenommen  hat,  so  entscheidet  das  Schiedsgericht.

Dieses  hat,  falls  eine  Entscheidung  dahin  ergeht,  daß  eine  Eintragung  oder  Löschung
zu  bewirken  sei,  diese  Eintragung  oder  Löschung  durch  eines  seiner  Mitglieder  zu  bewirken.

Dies  ersetzt  den  Vermerk  des  Hauptes.
§  96.

So  oft  es  bei  einem  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Beschlusse  oder  auf  Grund  sonstiger
allgemeiner  oder  besonderer  Vorschriften  der  Mitwirkung  aller  Agnaten  bedarf,  genügt  zur