Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Der Gemeinde Rommelshausen, Oberamts Cannstatt, sowie der Theilgemeinde 
Steinheim, Oberamts Marbach, wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von 
Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 gestattet. 
§. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Nommelshausen und in der Theilgemeinde 
Steinheim zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der 
von dem Doppelzentner ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer 
auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 2. Februar 1900. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
ekanntmachung des Justizministeriums, 
beireffend die Ernennung eines stellvertretenden Mitgliede des gewerblichen Sachverständigen- 
vereins für Württemberg, Baden und Hessen. Vom 3. Februar 1900. 
Seine Königliche Majestät haben am 2. d. M. zum stellvertretenden Mitglied 
des nach dem Reichsgesetz vom 11. Jannar 1876 gebildeten gewerblichen Sachverständigen- 
vereins für Württemberg, Baden und Hessen an Stelle des verstorbenen Broncewaaren= 
fabrikanten Panl Stotz in Stuttgart den Kaufmann Otto Wanner senior, Inhaber 
der Firma Joh. Rominger in Stuttgart, allergnädigst zu ernennen geruht. 
Dies wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 30. Dezember 1876 
(Reg. Blatt von 1877 S. 1) hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 3. Februar 1900. 
Breitling.
	        
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